Teilzeittätigkeiten
#1

Einen schönen guten Abend an das Forum,

bei uns (öffentlicher Dienst in Sachsen) ist die Frage aufgetreten, ob ein Angestellter in Teilzeit den Arbeitgeber von einer weiteren Erwerbstätigkeit in Kenntnis setzen muss oder gar dessen Zustimmung bedarf.

Kann jemand Angaben dazu machen und bei dieser Fragestellung weiterhelfen?

Vielen Dank und viele Grüße
Personalrat2
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#2

Moin,

ganz klar ja: § 3 Abs 3 TVöD.

Grüße
1887
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