Tariflücke Tvöd SUE
#1

Ich habe seit 2019 als Erzieherin (S8a) in einer Kita gearbeitet. Mit Beginn meines berufsbegleitenden Studiums wurde ich in den Fachbereich Familie und Soziales versetzt und habe sozialpädagogische Aufgaben übernommen. Mein Antrag auf Höhergruppierung (S8b) wurde nach 1,5 Jahren abgelehnt. Eine Arbeitsrechtsklage mit verdi wurde von dem Arbeitsgericht abgelehnt. Es besteht eine Tariflücke und es gibt bisher keine passende Entgeldgruppe für diese Situation, obwohl ich höherwertige Tätigkeiten ausgeführt habe. Soll ich nun in zweite Instanz gehen?
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#2

" Es besteht eine Tariflücke und es gibt bisher keine passende Entgeldgruppe für diese Situation, obwohl ich höherwertige Tätigkeiten ausgeführt habe"
Das Gericht hat eine Tariflücke angenommen? Das ist ungünstig.
Dann kommt es auf die Details des Sachverhaltes und die Begründung des Gerichts an, ob es sinnvoll sein kann, in die nächste Instanz zu gehen.


"sozialpädagogische Aufgaben übernommen."
Die wurden dauerhaft vom Arbeitgeber übertragen?
Was waren es für Aufgaben?
Was hat das Gericht zur Eingruppierung festgestellt? Was haben die beiden Seiten vorgetragen?

"Soll ich nun in zweite Instanz gehen?" Ohne Kenntnis des vollständigen Urteils und einem vollständigen Sachverhalt kaum zu beurteilen.
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#3

(14.03.2026, 18:27)Gast schrieb:  ... Eine Arbeitsrechtsklage mit verdi wurde von dem Arbeitsgericht abgelehnt. ...

Und was sagt ver.di dazu?
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#4

Ich warte noch auf das schriftliche Urteil. Verdi möchte es prüfen und eventuell in Berufung gehen. Ich habe für eine Kommune gearbeitet und seit April 2022 (Beginn berufsbegleitendes Studium Soziale Arbei) vielfältige Tätigkeiten übernommen (Koordination und Entwicklung von Projekten, Bearbeitung von Förderprogrammen, Beratung, Antragshilfen und Vermittlung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, Leitung Jugenszentrum). Ich wurde immer dort eingesetzt, wo Personal fehlte oder zusätzliche Förderprogramme beantragt. Ich habe auch keinen Änderungsantrag bekommen oder eine Zulage erhalten. Mein Vorgesetzter hat mir die Aufgaben übertragen und meinte mit der Höhergruppierung bekomme ich mein Geld noch. Das Gericht sprach von höherwertigen Tätigkeiten, die ich die letzten Jahre ausgeführt habe. Aber leider gibt es keine passende Definition in den Eingruppierungsmerkmalen. Die S8a passt nicht mehr und die S8b ist auch nicht. Es gibt keine passende Eingruppierung für eine Erzieherin, die während des berufsbegleitenden Studiums Arbeiten einer Sozialpädagogin ausführt. Ich habe ja nicht die 11b eingeklagt, sondern bin auf eine Zulage oder die S8b aus gewesen. Auch eine Stellenbeschreibung habe ich vorgenommen mit meinem Vorgesetzten. Ich habe meine Tätigkeiten sauber dokumentiert und aus den Arbeitsabläufen konnten höherwertige Tätigkeiten festgestellt werden. Verstehe die Entscheidung vom Gericht ehrlich gesagt nicht, aber bin auch kein Jurist.
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#5

"Ich habe für eine Kommune gearbeitet und seit April 2022 (Beginn berufsbegleitendes Studium Soziale Arbei) vielfältige Tätigkeiten übernommen (Koordination und Entwicklung von Projekten, Bearbeitung von Förderprogrammen, Beratung, Antragshilfen und Vermittlung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, Leitung Jugenszentrum). Ich wurde immer dort eingesetzt, wo Personal fehlte oder zusätzliche Förderprogramme beantragt."
Das deutet nicht darauf hin als würden dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen. Dann kommt maximal eine Zulage in Frage. Wurde in der Klage nur eine höhere Eingruppierung gefordert oder auch hilfsweise eine entsprechende Zulage?

"Das Gericht sprach von höherwertigen Tätigkeiten, die ich die letzten Jahre ausgeführt habe. Aber leider gibt es keine passende Definition in den Eingruppierungsmerkmalen."
Das ist ein Widerspruch an sich. Es können nur höherwertige Tätigkeiten sein, wenn es auch eine entsprechende Fallgruppe in der Entgeltordnung gibt. Sonst sind es keine höherwertige Tätigkeiten. Soweit es keine passende Fallgruppe im besonderen Teil gibt, würden ggf. die allgemeinen Teile der Entgeltordnung zur Anwendung kommen.

"Die S8a passt nicht mehr und die S8b ist auch nicht. Es gibt keine passende Eingruppierung für eine Erzieherin, die während des berufsbegleitenden Studiums Arbeiten einer Sozialpädagogin ausführt."
Das wäre doch genau die S8b Fallgruppe 3. Offen ist für mich lediglich, ob es tatsächlich entsprechende Aufgaben sind und ob diese dauerhaft übertragen wurden.

" Ich habe meine Tätigkeiten sauber dokumentiert und aus den Arbeitsabläufen konnten höherwertige Tätigkeiten festgestellt werden."
Sind die dokumentierten Tätigkeiten unstrittig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Wenn höherwertige Tätigkeiten festgestellt wurden, dann muss es ja eine entsprechende Fallgruppe geben. Sonst sind es keine höherwertigen Tätigkeiten.

" Verstehe die Entscheidung vom Gericht ehrlich gesagt nicht, aber bin auch kein Jurist."
Ohne die Entscheidung zu kennen kann ich sie auch nicht verstehen.
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#6

Ja, letzten Endes fehlt noch das schriftliche Urteil. Die höherwertigen Tätigkeit (siehe oben) wurden in einem Zwischenzeugnis bestätigt. Meine Fachbereichsleitung hat mir die Aufgaben übertragen. In verschiedenen Verfügungen und Akten ist meine Tätigkeit dokumentiert und bestätigt. Durch die Öffentlichkeitsarbeit wird meine Arbeit in den Medien vom Bürgermeister gelobt. Ich denke es hätte zumindest eine Zulage geben müssen. Ich dachte auch Fallgruppe 3, doch das Gericht sieht es anders. Aber es wurde von meiner Rechtsanwältin auch nicht eingefordert. Leider habe ich kein Arbeitsrecht in meiner privaten Rechtschutzversicherung und lasse mich von verdi vertreten. Ich bin gespannt, ob Verdi in zweite Instanz geht. Meine Kommilitonen haben auch Zulagen während des Studiums erhalten.
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#7

"Die höherwertigen Tätigkeit (siehe oben) wurden in einem Zwischenzeugnis bestätigt."
Ob dies eine Bestätigung von höherwertiger Tätigkeit im Tarifsinne war bleibt offen.

"Meine Fachbereichsleitung hat mir die Aufgaben übertragen."
Ob er das durfte wäre auch noch zu schauen. Aber das war wohl nicht das Argument des Arbeitgebers bei der Klage? Bei uns darf nur das Personalreferat höherwertige Aufgaben übertragen. Dabei sind dann auch die Mitbestimmungsrechte des Persoanlrates zu beachten.

"In verschiedenen Verfügungen und Akten ist meine Tätigkeit dokumentiert und bestätigt"
Was zwar hilfreich ist. Aber nicht zwingend zeigt, dass es sich um übertragene Tätigkeit handelt. Auch sind die Zeitanteile entscheidend. 49% entsprechende Tätigkeiten reichen nicht aus. Es müssen 50% sein.

" Ich dachte auch Fallgruppe 3, doch das Gericht sieht es anders."
Hier wird wichtig sein was das Gericht im Urteil schreibt. Der Klassiker ist, dass die Klägerin das Vorliegen der höherwertigen Aufgaben nicht hinreichend dargelegt hat. Da werden viele Fehler gemacht und die Vertretung durch Verdi ist von schwankender Qualität (je nach Region und konkreten Bearbeiter durch Gewerkschaftssekretäre Verdi oder durch DGB-Rechtsschutz).
Wenn das Gericht die Fallgruppe nicht für einschlägig sieht, trotz der entsprechenden Aufgaben, dann wäre es etwas für die nächste Instanz.
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#8

Vielen Dank für die interessante Unterhaltung. Ich muss nun erstmal das schriftliche Urteil abwarten und dann sehe ich weiter. Momentan kann ich nicht mehr dazu sagen. Zu ihrer Frage noch: Nein, davon hat er nicht gesprochen. Stellenbeschreibung wurde mit meinem Vorgesetzten geschrieben auch 50% Anteil. Er möchte auch dass ich die höherwertige Tätigkeiten entlohnt bekomme. Aber die Personalchefin möchte es nicht und hat diese Stellenbeschreibung einfach nicht akzeptiert und meinen Antrag auf Höhergruppierung abgelehnt. Ich habe auch das Gespräch gesucht und um eine Zulage gebeten, ohne Erfolg. Da ich in der Funktion als Schwerbehindertenvertretung, oft Meinungsverschiedenheiten mit ihr hatte ist unser Verhältnis etwas angespannt.
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