Stufengleiche Höhergruppierung
#1

Hallo zusammen,

da ich nach vielen Recherchen unterschiedliche Meinungen bekommen habe, versuche ich es auf diesem Wege!

Meine Frage ist, ob folgender Sachverhalt zur stufengleichen Höhergruppierung, welche ja ab März 2017 gilt, dazugehört:

Ich habe bis 31.07.16 eine EG9 Tätigkeit ausgeübt.
Dann wurde mir (gleiche Dienststelle) vorübergehend bis 28.02.17 eine andere Tätigkeit übertragen.
Diese ist jedoch nicht bewertet! Also änderte sich nichts an meiner Eingruppierung.
Zum 01.01.17 wurden im Zuge der neuen EGO alle EG9 Stellen in die EG9b übergeleitet (auch ich).
Ab 01.03.17 bin ich wieder zurück auf meine alte Stelle, welche jetzt mit EG9c bewertet ist.
Laut Personalabteilung kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen aufgrund der neuen EGO.
Dieser gilt dann ja rückwirkend auf den 01.01.17. Somit würde ich dann in meiner Erfahrungsstufe von 3 auf 2 zurückfallen.

Laut Personalabteilung gibt es die stufengleiche Höhergruppierung für mich nicht, da mir diese unbewertete Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wurde. Es spielt auch keine Rolle, dass ich am 01.01.17 eine nicht bewertete Tätigkeit ausgeübt habe.

Stimmt das??

Danke im Voraus!!
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#2

Ich würde sagen, ja.

Der alte Arbeitsvertrag lebt nach der befristeten Übertragung wieder mit den alten Konditionen auf.
Im besten Fall sollte das die Gewerkschaft oder ein Anwalt klären.
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