Stellenplan - Anspruch auf Beförderung
#1

Einen wunderschönen guten Morgen wünsche ich Euch allen!

Folgernder Sachverhalt:
Die Stelle eines Beamten wurde im Stellenplan von A 11 nach A 12 angehoben. Der Vollzug des Stellenplanes steht im Oktober an. Der Stelleninhaber nimmt aber seit einem halben Jahr die Aufgaben, die mit dieser Stelle verbunden sind, nicht mehr wahr. Er wurde von diesen Aufgaben entbunden und mit der kommissarischen Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen Dienstpostens (A 13) beauftragt.
Es sieht derzeit danach aus, dass diese Stelle A 13-Stelle, entgegen der Absicht des Bürgermeisters, sehr wahrscheinlich aufgrund eines Konkurrentenstreites mit einem anderen Bewerber dauerhaft besetzt werden wird. Auf jeden Fall nicht mit dem vom Bürgermeister vorgesehen Bewerber.

Der Bürgermeister möchte nun "seinen" Beamten, den er mit der kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben der A 13-Stelle beauftragt hat, zum 01.10.2014 gerne zum Amtsrat (A 12) befördern.

Frage 1:
Ist die Beförderung nach A 12 möglich, mit der Begründung, dass seine "ursprüngliche" Stelle angehoben worden ist, er ja noch im Stellenplan auf dieser Stelle ausgewiesen wird, obwohl er diese Tätigkeiten nicht mehr wahrnimmt?

Frage 2:
Kann er aufgrund der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben aus der A 13-Stelle heraus befördert werden?

Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet, da ich in dieser Sache nicht mehr weiterkomme.


LG und einen schönen Tag noch.

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#2

Moin,

(30.08.2014, 10:13)Gast schrieb:  Frage 1:
Ist die Beförderung nach A 12 möglich, mit der Begründung, dass seine "ursprüngliche" Stelle angehoben worden ist, er ja noch im Stellenplan auf dieser Stelle ausgewiesen wird, obwohl er diese Tätigkeiten nicht mehr wahrnimmt?
Frage 2:
Kann er aufgrund der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben aus der A 13-Stelle heraus befördert werden?
1) Wenn ihm diese Planstelle zugewiesen ist, die Zuweisung nicht aufgehoben wurde und nicht beabsichtigt ist, die Zuweisung aufzuheben, kann er auch dort befördert werden. Diese Planstelle steht damit dann nicht mehr für andere Zwecke zur Verfügung.
2) Eine Beförderung setzt eine freie Planstelle voraus (ebenso wie eine Zulage). Die A 13 Stelle steht aufgrund der Konkurrentenklage nicht zur Verfügung (Ansprüche des Siegers dürfen nicht bewusst vereitelt werden/Schadensersatzpflicht).

Die Antwort bezieht sich auf Niedersachsen (es wurde kein Bundesland benannt - vermutlich ist die Rechtslage in anderen Bundesländern vergleichbar).

Viele Grüße
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