Stellenbewertungen-Eingruppierungsproblematik
#1

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ob Ihr es glaubt oder nicht, es gibt weitere Schwierigkeiten, mit denen die sog. Tarifautomatik unterwandert wird seitens der Dienststellenleitung. Wir sind der Auffassung, dass das im Prinzip rechtswidrig ist, weil es quasi die Konsequenz "Der Angestellte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt" komplett aushebelt. Folgende Situation, Ihr kennt sicherlich alle das Urteil, welches im Rahmen eines Musterprozesses seitens der KOMBA für einen Kollegen, welcher im kommunalen Vollzugsdienst tätig war, erstritten wurde. Ergebnis: Kolleginnen/Kollegen, die diesen Job machen, sind in die EG 8 einzugruppieren. So Leute, jetzt kommt die Krux: Es gibt irgend so einen zusätzlichen Tarifvertrag oder eine Art Vereinbarung zwischen den kommunalen Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften, in welcher solch ein Käse über die "Prüfungspflicht der Verwaltungsfachangestellten" zementiert wurde. Darauf reiten sie dann letztlich rum, wenn sie eine Höhergruppierung verhindern wollen. Angenommen, die Stellenbewertung führt zu dem Ergebnis: Es muss höhergruppiert werden in die EG 8, argumentieren die: "Das geht leider in dem konkreten Fall nicht. Der Kollege ist zwar langjähriger Beschäftigter, hat aber die Angestelltenprüfung I nicht. Er muss leider in EG 5 bleiben und darf die höherwertigen Arbeiten trotzdem machen." Wie sieht Ihr das? Zieht dieses Argument? Kann doch eigentlich nicht sein, oder? Immer wieder das Gleiche: Die tariflichen Beschäftigten werden doch über den Tisch gezogen, wo es nur geht
Mit kollegialem Gruß: Haegar
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#2

Moin,

zu den Tätigkeitsmerkmalen gehört auch die Ausbildung. Ist diese nicht vorhanden, ist die Möglichkeit zur Ausbildung anzubieten und eine Zulage zu zahlen (findet sich so in Anlage 3 zum BAT und gilt im Zusammenhang mit der Vergütungsordnung. Ausnahme: Die Beschäftigten haben das 40. Lebensjahr vollendet.

Viele Grüße
1887

§ 2 Zulage

(1) Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Verhaltensgruppe.

(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder

a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder

b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre

Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1:

Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Angestellte dies nicht zu vertreten.
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#3

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben aktuell zweimal den selben Fall (einer bin ich selbst).

Die Stellenbewertung sieht für die Tätigkeiten die wir seit Jahren ausüben die EG 8 vor. Teile unserer Stellenbeschreibung sehen eigentlich sogar den gehobenen Dienst vor. Wir haben beide eine Ausbildung, welche an der Verwaltungsschule als Zugangsvorraussetzung für den AL2 anerkannt wird. Trotzdem wird uns aktuell die Anerkennung als gleichwertige Ausbildung verweigert. Von anderen Kommunen weiß ich jedoch, dass diese Ausbildung anerkannt wurde. Eine Zulage erhalten wir ebenfalls nicht.

Uns wurde zwar angeboten den AL1 zu machen, was mir aufgrund meiner persönlichen Situation (vollzeitbeschäftigt + zwei pflegebedürftige Eltern + Alleinerziehend mit zwei Kleinkindern + nebenberuflich tätig, da sonst das Geld nicht reicht) nahezu unmöglich ist. Dies ist dem Arbeitgeber auch bekannt.

Ich habe die Rechtsgrundlagen lange gewälzt (ja, dazu wurde ich ausgebildet) und musste feststellen, dass wir vor dem 40 Geburtstag (Entfall der Prüfungspflicht) im tariflichen Bereich keine Chance haben, die EG 8 zu erhalten. Einzig eine außertarifliche Lösung in Form einer Arbeitsmarktzulage wäre noch denkbar. Allerdings ist auch hier wiederum ein Beschluss notwendig.

Ich für meinen Teil bin mittlerweile zu dem Schluss gekommen, dass ich in die Privatwirtschaft wechseln werde. Hier zählt nähmlich eher die Leistung als der Titel. Es ist nur traurig, dass man von dem was man in der Kommune verdient, keine Familie mehr angemessen unterhalten kann.

Gruß
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