18.09.2013, 23:21
Hallo,
als städtische Vollzugsangestellte muss man doch ernannt werden, oder (§ 94 Abs. 1 GemO RLP)?
Und auf Verlangen ist ein Ausweis vorzuzeigen. Dies setzt voraus, dass man auch einen Ausweis erhalten haben sollte (§ 94 Abs. 3 GemO RLP).
Wenn man nicht zur Vollzugsangstellten ernannt wurde und keinen Ausweis besitzt kann man doch eigentlich gar nicht richtig arbeiten, oder?
Fragen:
1. Steht der Vollzugsangestellten nicht dann auch eine höhere Entgeltgruppe zu?
2. Wie sieht es eigentl. rechtlich bei der Ausführung von Amtshandlungen aus?
als städtische Vollzugsangestellte muss man doch ernannt werden, oder (§ 94 Abs. 1 GemO RLP)?
Und auf Verlangen ist ein Ausweis vorzuzeigen. Dies setzt voraus, dass man auch einen Ausweis erhalten haben sollte (§ 94 Abs. 3 GemO RLP).
Wenn man nicht zur Vollzugsangstellten ernannt wurde und keinen Ausweis besitzt kann man doch eigentlich gar nicht richtig arbeiten, oder?
Fragen:
1. Steht der Vollzugsangestellten nicht dann auch eine höhere Entgeltgruppe zu?
2. Wie sieht es eigentl. rechtlich bei der Ausführung von Amtshandlungen aus?