Schließung der Kommune über Weihnachten & Neujahr
#1

Hallo,

ich arbeite in einer Stadtverwaltung und bin im TVöD eingruppiert. Heute hat uns der Hauptamtsleiter mitgeteilt, dass wir über Weihnachten nur eine Notbesetzung (hauptsächlich das Standes- und Meldeamt) haben und über Neujahr die gesamte Stadtverwaltung schließen. Für diese Tage müssen wir Urlaub oder Überstunden nehmen. Begründet wird die Schließung mit dem Sparen der Energie (keine Heizung/ kein Stromverbrauch etc.).
Jetzt habe ich das Problem, dass ich für dieses Jahr nur noch 2 Urlaubstage zur Verfügung habe und laut der Aussage des Hauptamtsleiters die zwei anderen Tage Minusstunden machen soll. Ich bin aktuell aufgrund verschiedener Ereignisse mit meinen Stunden nahezu bei 0.

Meine Fragen hierzu wären:
Muss ich die nächsten Wochen dementsprechend Überstunden aufbauen, um die fehlenden Stunden zu decken? Kann ich darauf bestehen arbeiten zu gehen?
Kennt ihr einen ähnlichen Fall, bzw. wie würdet ihr hier vor gehen?

Vielen Dank bereits im Voraus für eure Hilfe und viele Grüße!
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#2

"Muss ich die nächsten Wochen dementsprechend Überstunden aufbauen, um die fehlenden Stunden zu decken?"
grundsätzlich nicht. Aber der Arbeitgeber kann versuchen Gründe für Überstundenanordnung zu finden. Oder er führt einen Schichtplan ein.

"Kann ich darauf bestehen arbeiten zu gehen?"
Kompliziert im Ergebnis wohl nicht. Aber ggf. tritt Annahmeverzug ein.

"Kennt ihr einen ähnlichen Fall, bzw. wie würdet ihr hier vor gehen?"
Im Regelfall würde ich versuchen eine Lösung zu finden. Z.B. freiwillig Teil der Notbesetzung sein. Vielleicht Homeoffice etc.
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#3

Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn der "Zwangsurlaub" angeordnet werden?

Bei Beschäftigten, die (zu viele) Überstunden angesammelt haben, kann der Arbeitgeber anordnen, dass diese in einem bestimmten Zeitraum auszugleichen sind, aber er kann ansonsten niemanden verbieten, zu seinen regulären Arbeitszeiten zur Arbeit zu erscheinen. Es sei denn, das Zuhausebleiben zählt dennoch als Arbeitszeit...
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#4

Arbeitgeber können Betriebsurlaub machen und somit "Zwangsurlaub". Allerdings muß der laut Rechtsprechung 6 Monate vorher angekündigt sein und nicht zwei.
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#5

(20.10.2022, 08:25)Gast schrieb:  Auf welcher Rechtsgrundlage soll denn der "Zwangsurlaub" angeordnet werden?

Bei Beschäftigten, die (zu viele) Überstunden angesammelt haben, kann der Arbeitgeber anordnen, dass diese in einem bestimmten Zeitraum auszugleichen sind, aber er kann ansonsten niemanden verbieten, zu seinen regulären Arbeitszeiten zur Arbeit zu erscheinen. Es sei denn, das Zuhausebleiben zählt dennoch als Arbeitszeit...
Er hat keine Rechtsgrundlage genannt und wir haben diese Mitteilung bisher nur mündlich erhalten.
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#6

(19.10.2022, 15:53)Gast schrieb:  "Muss ich die nächsten Wochen dementsprechend Überstunden aufbauen, um die fehlenden Stunden zu decken?"
grundsätzlich nicht. Aber der Arbeitgeber kann versuchen Gründe für Überstundenanordnung zu finden. Oder er führt einen Schichtplan ein.

"Kann ich darauf bestehen arbeiten zu gehen?"
Kompliziert im Ergebnis wohl nicht. Aber ggf. tritt Annahmeverzug ein.

"Kennt ihr einen ähnlichen Fall, bzw. wie würdet ihr hier vor gehen?"
Im Regelfall würde ich versuchen eine Lösung zu finden. Z.B. freiwillig Teil der Notbesetzung sein. Vielleicht Homeoffice etc.
Okay vielen Dank- Ich werde auf jeden Fall noch einmal das Gespräch suchen.

Die Idee mit dem Homeoffice hatte ich auch, jedoch ist mein AG technisch nichts besonders gut ausgestattet und das Arbeiten von zuhause aus gestaltet sich hier schwieriger.
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#7

Ich verstehe das Problem nicht, wenn du zwischen WH und NJ Urlaub machen sollst, dann versucht man als erstes Überstunden ab jetzt bis WH aufzubauen.
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#8

Verpflichtung zum Aufbau von Überstunden ohne dienstliche Notwendigkeit (z. B. übermäßiger Arbeitsanfall etc.) einzig zum Zwecke des zwangsweise verordneten Abbaus an bestimmten Tagen? Gehts noch?

Wenn ich "grundlos" Überstunden anhäufen würde, weil mein Resturlaub nicht für eine geplante Urlaubsreise ausreicht, bekäme ich zu Recht Ärger; da kann doch im ungekehrten Fall nichts Anderes gelten?
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