Satzung nichtig o nicht?
#1

Hallo, unsere Stadt hat eine Straße erneuert ... und entsprechend Vorausleistungen gefordert. Die letzte Rechnung wurde erstellt und danach wurde der endgültige Bescheid erlassen, nach dem alle Anwohner noch mehr zahlen müssen. Direkt davor hat der Magistrat ihre Straßenbeitragssatzung geändert und rückwirkend zum 01.01. gültig erklärt, da man wohl vermutet hat, dass diese sogar ganz nichtig gewesen sein könnte und auf Nummer sicher gehen wollte, um nicht bereits erhaltene Vorausleistungen wieder zurückzahlen zu müssen. Die neue Straßenbeitragssatzung entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds. In der alten Fassung, die man online nicht mehr abrufen kann, wurde aufgrund von sog. Geschossflächen abgerechnet und ein Artzuschlag erhoben. Ein Artzuschlag stand so nicht in der alten Fassung. In der neuen Fassung gibt es einen extra § bzgl. des Artzuschlags. Auch steht in der neuen Fassung nichts mehr von Geschossflächen, sondern was von einem Nutzungsfaktor. Kann sich die Stadt tatsächlich durch eine neue rückwirkende Satzung davor "drücken", evtl. Vorausleistungen aufgrund einer nichtigen Satzung nicht zurückzahlen zu müssen? Oder kommt es darauf an, wann die neue Satzung beschlossen wurde? Z. B. am 1.1.25 und die endgültigen Bescheide gab es am 31.10.25, dann wäre es zu spät und wenn die endgültigen Bescheide nach Beschluss der neuen Satzung erlassen würden, dann wäre das ok? Wie sieht da die Rechtslage bitte aus? Dankeschön. LG
Zitieren
#2

Meines Wissens muss ein Bescheid immer auf der Rechtsgrundlage fußen, die gerade gilt. Das heißt wenn die neue Satzung vor Bescheiderteilung wirksam in Kraft gesetzt wurde, ist diese meines Wissens auch gültig und anzuwenden.

Allerdings ist fraglich, ob man eine Satzung rückwirkend in Kraft setzen kann. Meines Erachtens geht das nicht.

Ferner ist es politisch kein guter Stil, die Abrechnungsgrundlagen im Nachhinein für die Bürger zu verschlechtern. Das ist sehr ungewöhnlich.

In den meisten Bundesländern sind Straßenausbaubeiträge auch bereits abgeschafft. Um welches Bundesland handelt es sich denn?

Insgesamt erscheint es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, der dann z.B. zur Fristwahrung Widerspruch oder Klage einreichen kann und Akteneinsicht beantragen kann. Bei den Straßenausbaubeiträgen geht es ja um sehr viel Geld.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst