25.06.2020, 09:12
Hallo,
in meiner Kommune (NRW) muss Rufbereitschaft geleistet werden für Einweisungen nach dem PsychKG. Diese Bereitschaft muss jeweils von Mittwoch ab 16 Uhr bis zum nächsten Mittwoch 07.30 Uhr AUßERHALB der normalen Arbeitszeit geleistet werden. Daneben leistet man noch seinen normalen Dienst von 39 Std./Woche. Bei dieser Rufbereitschaft werde fast jeden Tag/Nacht mindestens einer bzw. auch sehr häufig mehreren Einsätze fällig. Einen Tag (Nacht) ohne Einsatz ist eher die Seltenheit. Je nach Umfang der Einsätze in einer Nacht und das über mehrere Tage, ist man manchmal nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen um zum Einsatzort zu fahren. Das wurde schon mehrfach bemängelt, seitens des AG wird hier gesagt, man kann ja dann später zur Arbeit kommen und hierbei werden dann natürlich die durch die Rufbereitschaft erzielten Stunden abgezogen! Wenn man dann später zum Dienst erscheint, kann man die normale Arbeitszeit nicht mehr erreichen, da man ja bereits ab 16 Uhr wieder Rufbereitschaft hat. Für die Rufbereitschaft erhält man als Überstunden "nur" die tatsächlich gefahrenen Einsatzzeiten. Als Entgeld bekommt man pro Arbeitstag eine Pauschale und für die Einsatzzeiten abhängig vom Tag und Uhrzeit noch eine Zulage.
Hier stellen wir uns folgende Fragen:
1.) Ist es überhaupt zulässig, dass der Arbeitgeber neben dem normalen Dienst eine Rufbereitschaft von einer Woche fordert, in der es immer zu wenigstens 10, manchmal bis zu 20 Einsätzen kommt. Gerade im Hinblick auf die Ruhezeiten und auch nicht zu vergessen, dass wenn der Arbeitnehmer einen Unfall wegen Übermüdung baut, in die Haftung genommen wird
2.) Muss der Arbeitgeber Jemanden vom normalen Dienst (bezahlt) freistellen, wenn dieser durch Einsatzzeiten in der Nacht die Ruhezeiten nicht eihnalten kann?
3.) Gibt es dazu Rechtsprechung?
Danke für die Hilfe.
in meiner Kommune (NRW) muss Rufbereitschaft geleistet werden für Einweisungen nach dem PsychKG. Diese Bereitschaft muss jeweils von Mittwoch ab 16 Uhr bis zum nächsten Mittwoch 07.30 Uhr AUßERHALB der normalen Arbeitszeit geleistet werden. Daneben leistet man noch seinen normalen Dienst von 39 Std./Woche. Bei dieser Rufbereitschaft werde fast jeden Tag/Nacht mindestens einer bzw. auch sehr häufig mehreren Einsätze fällig. Einen Tag (Nacht) ohne Einsatz ist eher die Seltenheit. Je nach Umfang der Einsätze in einer Nacht und das über mehrere Tage, ist man manchmal nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen um zum Einsatzort zu fahren. Das wurde schon mehrfach bemängelt, seitens des AG wird hier gesagt, man kann ja dann später zur Arbeit kommen und hierbei werden dann natürlich die durch die Rufbereitschaft erzielten Stunden abgezogen! Wenn man dann später zum Dienst erscheint, kann man die normale Arbeitszeit nicht mehr erreichen, da man ja bereits ab 16 Uhr wieder Rufbereitschaft hat. Für die Rufbereitschaft erhält man als Überstunden "nur" die tatsächlich gefahrenen Einsatzzeiten. Als Entgeld bekommt man pro Arbeitstag eine Pauschale und für die Einsatzzeiten abhängig vom Tag und Uhrzeit noch eine Zulage.
Hier stellen wir uns folgende Fragen:
1.) Ist es überhaupt zulässig, dass der Arbeitgeber neben dem normalen Dienst eine Rufbereitschaft von einer Woche fordert, in der es immer zu wenigstens 10, manchmal bis zu 20 Einsätzen kommt. Gerade im Hinblick auf die Ruhezeiten und auch nicht zu vergessen, dass wenn der Arbeitnehmer einen Unfall wegen Übermüdung baut, in die Haftung genommen wird
2.) Muss der Arbeitgeber Jemanden vom normalen Dienst (bezahlt) freistellen, wenn dieser durch Einsatzzeiten in der Nacht die Ruhezeiten nicht eihnalten kann?
3.) Gibt es dazu Rechtsprechung?
Danke für die Hilfe.