06.12.2022, 13:12
Hallo. Ich bin bei einem kommunalem Entsorgungsunternehmen als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft angestellt. Ich bin dort auf den Schadstoffsammelstellen mit mehreren Kollegen für das Klassifizieren, Befüllen, Verpacken und Verladen von Gefahrgütern zuständig. Laut Entgeltordnung bin ich in die EG 7 (handwerkliche Tätigkeiten) des TVöD VKA eingruppiert = Arbeiter, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Ich musste eine Pflichtenübertragung unterzeichnen, in der ich als sonstige verantwortliche Person, Aufgaben eigenverantwortlich im Auftrag des Unternehmers erfüllen soll. Ich habe meinen Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass es eine sonstige verantwortliche Person laut Gefahrgutbeauftragtenverordnung seit 2011 nicht mehr gibt und alle damit verbundenen Beauftragungen ungültig sind. Es wird jetzt nach Ordnungswidrigkeitengesetz § 9 und Strafgesetzbuch § 14 gehandelt. Im Ordnungswidrigkeitengesetz werden die beauftragte Person und die ausdrücklich beauftragte Person genannt. Diese Personengruppen handeln eigenverantwortlich und verfügen über Weisungs- bzw. Entscheidungsbefugnis. Meines Erachtens ist die ehemals "sonstige verantwortliche Person" jetzt die sonstige Person Gefahrgut, die zwar mit Gefahrgut befasst ist, aber ohne Auftrag handelt. Er ist jedenfalls der Auffassung, dass die Pflichtenübertragung so bestehen bleiben kann, weil sich ja nur die Begrifflichkeit (sonstige verantwortliche Person) geändert hat, aber die Eigenverantwortlichkeit beschrieben ist.
Meine Frage lautet jetzt: Ist die Pflichtenübertragung als sonstige verantwortliche Person zulässig? Wir verfügen lediglich über Einweisungs- bzw. Belehrungsbefugnis.
Gruß Andreas
Meine Frage lautet jetzt: Ist die Pflichtenübertragung als sonstige verantwortliche Person zulässig? Wir verfügen lediglich über Einweisungs- bzw. Belehrungsbefugnis.
Gruß Andreas