Hallo,
uns als Personalrat ist ein Fall vorgetragen worden. Der Mitarbeiter ist in EG 8 eingruppiert worden, überlegt aber einen Antrag auf EG 9 zu stellen. Aus unserer Sicht müsste er hochgruppiert werden. Die Geschäftsleitung ist allerdings der Meinung, dass er bereits zu hoch eingruppiert wurde.
Sollte er nun aufgrund der neuen Entgeltordnung einen Antrag für die EG 9 stellen, kann er dann auch ggf. rückgruppiert werden? Ohne Antrag ist er ja sicher in die EG 8 übergeleitet. Wir wollen ihn hier nicht falsch beraten.
LG
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Hallo,
ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA kann nur in eine höhere Entgeltgruppe führen oder der Antrag wird abgelehnt und es bleibt bei der alten Eingruppierung. Mit der Überleitung zum 1.1.2017 hat der AG ja alle Beschäftigten tarifgerecht übergeleitet.
Weiß man in welcher Vergütungsgruppe und Fallgruppe nach BAT der Kollege ist? Dann könnt ihr ja selber nachlesen ob er einen Antrag stellen kann.
Hallo, haltet Euch besser aus der Entgeltthematik raus und verweist hier auf eine Gewerkschaft (falls Mitglied) oder einen Anwalt. Bei Falschberatung können sonst Kosten auf Euch zukommen wegen Regress.
Hatten in einer Nachbarstadt schon einen solchen Fall.
mfG BBH
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Ich hab als PRV alle Beschäftigten durchgesehen und denjenigen Bescheid gegeben die m. E. einen Antrag stellen können.
Ich sagte ganz deutlich dass dies meine Meinung ist und sie sollten sich bei der Lohnbuchhaltung erkundigen was dabei rauskommt und welche Zulagen angerechnet oder gestrichen werden.
Ich sagte auch, dass die Entscheidung ganz allein bei Ihnen liegt, da ich auch nicht sagen kann ob sich evtl. bei den Tätigkeiten etwas geändert hat.
Warum sollte ich dann regresspflichtig gemacht werden können?
Bei der EG 8 gibt es keine Veränderung in den Tätigkeitsmerkmalen. Eine Höhergruppierung auf Grund der neuen EGO ist somit nicht möglich.
Ist die Stellenbeschreibung nicht mehr aktuell, sollte diese überarbeitet werden und geprüft werden ob eventl. hier eine Höhergruppierung in Frage kommen könnte.
Warum sollte ein PR die Mitarbeiter nicht beraten? Dafür sind wir doch da und haben die entsprechenden Schulungen besucht. Wir geben zu den Anträgen Hinweise worauf zu achten ist und unsere Mitarbeiter sind dafür dankbar. Der AG ist nicht verpflichtet zur EGO gegenüber den Mitarbeitern beratend tätig zu werden, denn daraus können dann Regeressansprüche entstehen.