Wann besteht ein Recht des Angestellten zur Neubewertung seines Arbeitsplatzes? Laut Aussage im Haus, müssen sich mindestens 50% seiner Tätigkeitsmerkmale geändert haben. Hier wird § 12 TVöD (VKA) zitiert und als Argumentation genutzt.
Eine solche 50%-Grenze gibt es nicht. Ggf. kann ja schon eine minimale Verschiebung der Zeitanteile der übertragenen Arbeitsvorgänge eine andere Eingruppierung zur Folge haben.
Allerdings was meint hier Neubewertung?
Sobald er dauerhaft Aufgaben einer geänderten Entgeltgruppe übertragen bekommt ist er entsprechend eingruppiert. Natürlich erfordert eine solche Übertragung eine Zustimmung des Arbeitnehmers und muss von einer dazu befugten Person im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen.
Wenn der Arbeitgeber verkennt, dass sich die Eingruppierung geändert hat kann der Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, die korrekte Bezahlung schriftlich einfordern und ggf. gerichtlich durchsetzen.
Es gibt keinen Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber auf Antrag die Eingruppierung überprüft. Soweit es dazu eine Dienstvereinbarung oder ständige Praxis gibt kann diese von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Diese berührt aber die die sonstigen Möglichkeiten und Pflichten.
Die dauerhafte Übertragung geänderter Tätigkeiten stellt einen Eingruppierungsvorgang dar. Der unterliegt ggf. der Mitbestimmung durch Personal- oder Betriebsrat. Dieser kann ggf. aktiv werden und eine entsprechende Beteiligungsvorlage erzwingen.
Ggf. basiert die Eingruppierung aus einer hinreichend flexiblen Arbeitsplatzbeschreibung die auch die veränderten Tätigkeiten abdeckt. Was hier geht hängt sehr vom Einzelfall ab.
Vielen Dank für die Ausführungen.
Kurze Situationsbeschreibung:
Stellebewertung ist per 2012 letztmalig schriftlich fixiert. Im Rahmen der Tarifeinigung im Jahr 2017 zum Thema Stellenbewertung wurde dieser Arbeitsplatz nicht neu bewertet.
Jetzt argumentiert die Geschäftsleitung, dass es keinen Anspruch auf eine Neubewertung gibt, außer es gibt eine 50%ige Änderung. Dies wurde zwischen den Tarifparteien (Arbeitgeber/ Gewerkschaft) angeblich so vereinbart. Leider finde ich nichts schriftliches im Tarifwerk oder seinen Anhängen über so einen wichtigen Punkt.
Aus meiner Sichtweise hat sich dass Aufgabenprofil maßgeblich geändert und das selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative hat sich stark ausgeweitet.
Für Ideen oder Hinweise bin ich sehr dankbar.
Einfach mal die „klassische“ Juristen-Frage stellen: „Wo steht das?“
Wenn eine Stelle (neu Arbeitsplatz) im Haus neu ausgeschrieben wird, hier die Entgeltgruppe 9 ausgewiesen ist, was kann ich tun, wenn ich mit der fast identischen Tätigkeit nur in der Entgeltgruppe 6 zugeordnet bin und ich auf Anfrage von der Personalabteilung erfahre, dass ich keinen Anspruch auf Überprüfung der Tätigkeitsmerkmale habe, da sich weniger als 50% geändert haben. Jetzt erschließt sich mir nicht warum der neue Arbeitsplatz mit identischen Tätigkeitsmerkmalen in der 9 bezahlt wird. Dass ich mich auf den neuen Arbeitsplatz bewerben kann ist mir bewusst.
Eingruppierungsfeststellungsklage.