Neubeschaffung / Ersatzbeschaffung
#1

Guten Tag zusammen, 

wir wühlen uns hier gerade durch das LPVG, werden aber nicht so wirklich fündig bzw. sehen wir in Kommentaren viel Interpretationsspielraum. Deswegen wären eure Erfahrungen mal schön. 

Es geht um das Thema Neubeschaffung / Ersatzbeschaffung. 

Der Fall:

Zitat:Ein manueller Betrieb hat für seine Mitarbeiter ein neues Gerät beschafft, worüber die Kollegen nicht erfreut sind. Es wurde nicht getestet, man wurde nicht gefragt, es ist zu schwer, unpraktisch...und all sowas hört man nun von den Mitarbeitern. 
Auf unser Nachfragen hin, wo wir denn in der Mitbestimmung waren, kam vom Fachamt die Antwort: "Es ist Ersatz. Das alte Gerät war defekt und wurde ausgetauscht, da seid ihr nicht in der Mitbestimmung."

Ja, richtig, wenn es Ersatz wäre und 1:1 ausgetauscht worden wäre. Es ist auch kein Nachfolgemodell vom Vorgänger, weil es das eigentliche Modell nicht mehr gibt. Das Gerät erfüllt zwar den gleichen Zweck, hat aber alleine schon von Größe und Gewicht nichts mehr mit dem Vorgänger zu tun. 


Eigentlich hängt es jetzt an der Definition von Neubeschaffung und Ersatzbeschaffung.
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#2

Welches LPVG (die Regelungen in den Bundesländern sind unterschiedlich)?
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#3

(20.08.2025, 08:26)Gast schrieb:  Welches LPVG (die Regelungen in den Bundesländern sind unterschiedlich)?
 
NRW  Icon_wink
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#4

Stützt sich die Mitbestimmung auf § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 LPVG (NRW)?

Da kommt es sehr auf die Details der Geräte um die es geht und was der Unterschied zwischen den beiden Geräten ist.
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#5

Auf den 3er.

Der Unterschied ist, dass die neuen Geräte andere Maße haben, schwerer sind und die Kollegen die Handhabung einfach kacke finden im Vergleich zu den Vorgängern. Zudem war es zig Jahre so, dass die bei angedachten Änderungen immer verschiedene Geräte zum testen bekommen haben. Letzteres ist jetzt natürlich nicht relevant.

Wir sehen es so, dass alleine der Umstand, dass die neu angeschafften Geräte schwerer und unhandlicher sind, wir als PR in der Mitbestimmung sind, weil es hier um die Gesundheit der Kollegen geht.
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#6

Ich würde den § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG (NRW) nicht so lesen, dass leichte Unterschiede eines gleichen Gerätes abgedeckt sind. Unterschied würde Handrasenmäher zu Aufsitzrasenmäher machen. Ich habe aber im Urlaub keinen Zugriff auf einen Kommentar zum LPVG NRW und kenne das Gesetz auch nicht im Detail.

Im Gegensatz zur § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG (NRW) wird hier nicht auf die Geräte sondern auf die Arbeitsmethode abgezielt. Als solches müsste es schon dazu führen, dass es zu einer anderen Arbeitsmethode führt. Aber vielleicht sagt ein Kommentar zum LPVG (NRW) mehr zur Einordnung.

Auf jeden Fall kann man über Arbeitsschutzregelungen aktiv werden. Aber damit kann man natürlich nicht soviel ausrichten wie bei Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG (NRW).
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