17.08.2025, 16:12
Hat ein Benutzer Erkenntnisse, dass eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Nichtzahlung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze) nach Neuberechnung der DRV (Korrektur des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI - Wegfall Kürzungen wegen Nichtzahlung der Teilrente) eine Änderung des Zugangsfaktors auch bei den Versorgungspunkte der Zusatzversorgung vorgenommen hat?
D.h. wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt wurde, ändert die DRV den Zugangsfaktor ab (Würdigung Nichtbezug). Die Zusatzversorgungskasse verweigert parallel die Umsetzung der Korrektur nach § 77 SGB VI und schreibt den Zugangsfaktor 0,892 (Kürzungen 10,8 %) fort, obwohl die Betriebsrente (teilweise Rente wegen Erwerbsminderung) über die Jahre nicht gezahlt wurde.
Die DRV zahlt die Altersrente auf der Grundlage der ungekürzten Entgeltpunkte . Bei der Betriebsrente gibt es das Doppelte der (gekürzten) halben Betriebsrente, obwohl die Versorgungspunkte über die Jahre nicht vorzeitig in Anspruch genommen wurden.
D.h. wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt wurde, ändert die DRV den Zugangsfaktor ab (Würdigung Nichtbezug). Die Zusatzversorgungskasse verweigert parallel die Umsetzung der Korrektur nach § 77 SGB VI und schreibt den Zugangsfaktor 0,892 (Kürzungen 10,8 %) fort, obwohl die Betriebsrente (teilweise Rente wegen Erwerbsminderung) über die Jahre nicht gezahlt wurde.
Die DRV zahlt die Altersrente auf der Grundlage der ungekürzten Entgeltpunkte . Bei der Betriebsrente gibt es das Doppelte der (gekürzten) halben Betriebsrente, obwohl die Versorgungspunkte über die Jahre nicht vorzeitig in Anspruch genommen wurden.