Nebentätigkeit
#1

Ich bin seit über 20 Jahren im öffentlichen Dienst angestellt, seit 8 Jahren arbeite ich 59%.
Zudem übe ich seit mittlerweile 4 Jahren eine freiberufliche Nebentätigkeit aus mit einem wöchentlichen Umfang von maximal 4 Stunden. Diese habe ich bei Aufnahme angezeigt und sie wurde auch genehmigt.

Im Frühjahr 2025 wollte die neue Personalleitung, angeblich im Zuge der Digitalisierung, dass ich diesen Antrag erneut digital stelle. Das habe ich getan.
Jetzt wird von mir verlangt, einen neuerlichen Fragebogen auszufüllen und meine Lohnsteuererklärung 2024 vorzulegen.

Auf meine Nachfrage, wieso genau ich meine Lohnsteuererklärung offenlegen sollte, wurde mir mitgeteilt, ich wäre dazu verpflichtet, da man mir ansonsten die Genehmigung der Nebentätigkeit wieder wegnehmen würde. 

2 Fragen dazu:
Gibt es tatsächlich die Verpflichtung, die Lohnsteuererklärung vorzulegen? Das widerspricht völlig meinem Verständnis des Datenschutzes...

Wie kann der AG damit drohen, eine Genehmigung zu entziehen? Meiner Auffassung nach ist eine Nebentätigkeit ja nur anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.
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#2

Hängt auch davon ab, um was für eine freiberufliche Tätigkeit es geht und was die Tätigkeit in der Behörde ist.
Der Nachweis wird ggf. auch in anderer Weise als durch Steuererklärung zu führen sein. Vielleicht sogar besser, weil z.B.ein berechtigtes Interesse zur Offenlegung von Kunden bestehen kann.

Zutreffend ist, dass sie keiner Genehmigung bedarf. Aber unter bestimmten Umständen kann eine Untersagung in Frage kommen
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#3

Danke für die Antwort. Die Nebentätigkeit steht in keinerlei Konkurrenz zu meinem Hauptjob. Zumal ich ihn ja seit 4 Jahren mit Kenntnis des AG ausübe.

Und ich war bisher eben immer der Meinung, dass (m)ein Steuerbescheid dem Steuergeheimnis unterliegt.
Es geht ihnen auch nicht um Kunden, sondern um die Höhe meines Einkommens, so wie ich das verstanden habe.
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#4

"Und ich war bisher eben immer der Meinung, dass (m)ein Steuerbescheid dem Steuergeheimnis unterliegt."
Was dir nicht verbietet den Steuerbescheid weiter zu geben.

"um die Höhe meines Einkommens, so wie ich das verstanden habe."
Grundsätzlich geht dieses den Arbeitgeber nicht an. Aber falls sich daraus sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben, könnte der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Beträge haben.
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