11.12.2025, 21:27
Ich bin seit über 20 Jahren im öffentlichen Dienst angestellt, seit 8 Jahren arbeite ich 59%.
Zudem übe ich seit mittlerweile 4 Jahren eine freiberufliche Nebentätigkeit aus mit einem wöchentlichen Umfang von maximal 4 Stunden. Diese habe ich bei Aufnahme angezeigt und sie wurde auch genehmigt.
Im Frühjahr 2025 wollte die neue Personalleitung, angeblich im Zuge der Digitalisierung, dass ich diesen Antrag erneut digital stelle. Das habe ich getan.
Jetzt wird von mir verlangt, einen neuerlichen Fragebogen auszufüllen und meine Lohnsteuererklärung 2024 vorzulegen.
Auf meine Nachfrage, wieso genau ich meine Lohnsteuererklärung offenlegen sollte, wurde mir mitgeteilt, ich wäre dazu verpflichtet, da man mir ansonsten die Genehmigung der Nebentätigkeit wieder wegnehmen würde.
2 Fragen dazu:
Gibt es tatsächlich die Verpflichtung, die Lohnsteuererklärung vorzulegen? Das widerspricht völlig meinem Verständnis des Datenschutzes...
Wie kann der AG damit drohen, eine Genehmigung zu entziehen? Meiner Auffassung nach ist eine Nebentätigkeit ja nur anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.
Zudem übe ich seit mittlerweile 4 Jahren eine freiberufliche Nebentätigkeit aus mit einem wöchentlichen Umfang von maximal 4 Stunden. Diese habe ich bei Aufnahme angezeigt und sie wurde auch genehmigt.
Im Frühjahr 2025 wollte die neue Personalleitung, angeblich im Zuge der Digitalisierung, dass ich diesen Antrag erneut digital stelle. Das habe ich getan.
Jetzt wird von mir verlangt, einen neuerlichen Fragebogen auszufüllen und meine Lohnsteuererklärung 2024 vorzulegen.
Auf meine Nachfrage, wieso genau ich meine Lohnsteuererklärung offenlegen sollte, wurde mir mitgeteilt, ich wäre dazu verpflichtet, da man mir ansonsten die Genehmigung der Nebentätigkeit wieder wegnehmen würde.
2 Fragen dazu:
Gibt es tatsächlich die Verpflichtung, die Lohnsteuererklärung vorzulegen? Das widerspricht völlig meinem Verständnis des Datenschutzes...
Wie kann der AG damit drohen, eine Genehmigung zu entziehen? Meiner Auffassung nach ist eine Nebentätigkeit ja nur anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.


