Nachteilsausgleich NRW-Kommune
#1

Hallo zusammen,

ich habe eine Verständnisfrage zu § 6 LVO - NRW "Nachteilsausgleich".

Hierzu kurz meine Situation:
- 06/2015 Kind geboren
- bis 06/2018 Elternzeit 
- 09/2018 Verbeamtung auf Widerruf (Ausbildung im mittleren Dienst)
- 06/2020 Verbeamtung auf Probe
- 06/2023 Verbeamtung auf Lebenszeit

Habe ich es nun richtig verstanden, dass 
1. bei mir eine Beförderung seit 06/2022 zulässig wäre als Nachteilsausgleich ("... eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach 2 Jahren...")
2. bei mir eine Beförderung vor 06/2024 zulässig wäre ("...vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit...")
-> sofern dienstliche Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.

Wann rechtfertigen dienstliche Leistungen eine Beförderung? Ist das abhängig von der Beurteilung? 

Vielen Dank im voraus.

Liebe Grüße
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#2

Würde mich darüber freuen, wenn mir jemand den Nachteilsausgleich erklären könnte.
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