Nachtarbeit Bezahlung
#1

Hallo, ich möchte einen Job in einer Wohngruppe annehmen. Dort werden allerdings nur 2 Stunden von 22-6 Uhr normal bezahlt. Die anderen werden nicht vergütet mit der Argumentation, dass ich dort ja schlafen kann. Ich werde dann lediglich für die Zeit zusätzlich bezahlt, die ich wach werde, weil ein Kind mich braucht oder irgendein Vorfall ist. Die kann ich mir dann nach eigenem Ermessen aufschreiben. Ehrlich gesagt dachte ich, dass für jede Stunde, die ich dort vor Ort bin, egal ob wach oder in Bereitschaft, zumindest ein Mindeststundenlohn gezahlt werden muss. 
Es würde mir sehr helfen, wenn jemand mehr zu den rechtlichen Hintergründen weiß. Danke!
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#2

Welcher Tarifvertrag?

Der Mindeststundenlohn muss insgesamt erreicht werden. Alle Stunden und Gesamtbezahlung.

Für Bereitschaftszeiten ist im Bereich TVöD §9 zu beachten.
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#3

Ich denke, dass das als Bereitschaftszeit gem. den Regelungen des TVöD zu vergüten ist. Die Kameraden bei der Berufsfeuerwehr bekommen die Wartezeit doch auch vergütet und nicht nur den Einsatz...
Mal im Ernst. Du stehst auf sofortigen Abruf und kannst deinen Aufenthaltsort nicht frei wählen > Bereitschaft > Vergütungsanspruch als Arbeitszeit nach §9 TVöD.
Zitat:
§ 9 Bereitschaftszeiten
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten
fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert)
...

Übrigens:
Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung....
Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
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