[NDS] Herabstufung der Beurteilung nach Stellenanhebung
#1

Meine Stelle, auf der ich seit 9 Jahre arbeite, wurde kürzlich aufgrund einer Empfehlung aus einem KGSt-Gutachten um eine Besoldungsgruppe angehoben (von A8 auf A9).

An der Tätigkeit selbst hat sich gar nichts verändert.

Nun sagt mein Dienstherr, dass aufgrund der "Beförderung" (Ernennung auf A9) meine letzte Beurteilungsnote um 0,5 Punkte herabgesenkt werden muss/wird, da mit der "Beförderung" in eine höhere Besoldungsgruppe eben dies so arbeitstechnischer Standard wäre.

Für eine Bewerbung auf die nächst höhere Stelle in meinem Arbeitsbereich wirkt sich dies nun nachteilig aus, da ich mich jetzt erst wieder "hocharbeiten"muss, obwohl sich an meiner Arbeit/Leistung überhaupt nichts geändert hat. Meine beurteilte Leistung wurde damit ohne Grund geschmälert.

Mein Dienstherr wähnt sich hier auf der sicheren Seite, da es bei Beförderung "schon immer so gemacht wurde".

Hat hier jemand vielleicht rechtssichere Informationen, wie in solch einem Fall verfahren werden muss?
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#2

Natürlich bewertet man eine A8 für die gleiche Leistung besser als eine A9.

Eine Beurteilung aus einer A8 ist nicht mit einer Beurteilung einer A9 zu vergleichen. Jemand mit einer A8 müsste schon sehr deutlich besser beurteilt worden sein als jemand mit einer A9, um ausgewählt werden zu können.
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#3

Grundsätzlich ist das so, ja. Aber meine explizite Frage ist, ob die Leistung allein durch eine Anhebung der Stelle geschmälert werden kann.

Bewerbe ich mich auf eine höher dotierte Stelle, muss ich mich leistungstechnisch erst beweisen, klar. Hier sind dann Unterschiede in den Beurteilung zwischen A8 und A9 nachvollziehbar.

Arbeite ich aber jahrelang auf einer Stelle und diese wird dann angehoben, mit welcher Begründung wird dann meine Leistung herabgesetzt. Nur weil ich nun einen höheren Dienstposten bekleide, ändert sich ja nichts an der Leistung. Die bleibt ja gleich.
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#4

"Aber meine explizite Frage ist, ob die Leistung allein durch eine Anhebung der Stelle geschmälert werden kann."
Laut Fragestellung folgte eine Ernennung in die A9 also eine Beförderung. Die Beurteilung war aber von vorher also in der A8.
Oder es ist eine neue Beurteilung nun für die Tätigkeit als Beamter mit A9? Dann kann natürlich die Beurteilung schlechter werden.

"Nur weil ich nun einen höheren Dienstposten bekleide, ändert sich ja nichts an der Leistung. Die bleibt ja gleich."
Entscheidend ist, ob nun eine Beförderung in die A9 erfolgte oder nicht. Wenn ein Beamter im Statusamt A9 die gleiche Leistung wie ein Beamter im Statusamt A8 leistet, ist er natürlich schlechter zu bewerten.

Als solches würde es helfen, nun klar den Sachverhalt zu beschreiben. Erfolgte die Beurteilung in der A8 und dann wurde in die A9 befördert?
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#5

Es handelt sich um eine Stellenanhebung. Hier lag keine Beurteilung zu Grunde.

Aber natürlich besteht grundsätzlich eine Beurteilungsnote (nach A8).

Die Frage ist jetzt, ist es rechtens diese Note aufgrund der erfolgten Stellenanhebung herunterzusetzen, obwohl ja keine andere Stelle angetreten wurde.

Die Arbeit ist exakt die gleiche. Vorher als A8 sowie jetzt als A9. Daran hat sich überhaupt nichts geändert.

Es gibt also kein neues Betätigungsfeld, in welchem man sich mit seiner Leistung wieder erneut beweisen müsste.
Hier fußt mMn der Gedanke der Beförderung nicht, denn mit welcher Begründung ist meine Arbeit nur aufgrund der Stellenanhebung plötzlich um 0,5 Punkte schlechter zu beurteilen. 

Das KGSt-Gutachten hat festgestellt, dass der Posten all die letzten Jahre unteralimentiert war und dem wurde nun durch den Arbeitgeber mit der Anhebung der Stelle Rechnung getragen.

Zudem ist es fraglich, ob es tatsächlich eine Beförderung im Sinne des Beamtengesetzes ist, oder lediglich eine Ernennung aufgrund der Stellenanhebung. 

Um es nochmal deutlich zu formulieren: es geht nicht um eine Beförderung von A8 nach A9 aufgrund einer Beurteilung auf eine andere Stelle.
Es geht hierbei nur um eine Anhebung von A8 auf A9 (gleiche Stelle, gleich Arbeit, lediglich bessere Alimentierung).
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#6

Welches Statusamt hat der Beamte d.h. ist der Beamte nun in der A8 oder A9? (Nicht die Wertigkeit der besetzten Stelle.)
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#7

Jetzt in A9
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#8

Die Bemessung der Wertigkeit in A9 der Tätigkeit erfolgt jetzt nach höheren Maßstäben, als vorher als A8 er. Das ist unabhängig davon, ob die Stelle vorher zu niedrig bewertet war.
Die hochwertige Arbeit des Mitarbeiters in einer zu niedrig bewerteten Tätigkeit hat sich zuvor üblicherweise (zumindest wenn es gut gemacht wurde) in der Beurteilung niedergeschlagen.
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