Mitbestimmungsrechte
#1

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage.
In unserer letzten Sitzung kam die Frage auf. Es hilft hier eine Kollegin in einem anderen Bereich aus. Dies bereits etwas länger.
Nach welchem Zeitraum ist eine interne Aushilfe bereits als dauerhafte Umsetzung zu bezeichnen?! Es gibt da doch eine Regelung im Kommentar des BPersVG. Kann mir einer sagen, wo genau ich da nachlesen muss? Sind wir da überhaupt mitbestimmungspflichtig?
Ich denke doch eher nicht.
Freue mich über jede Antwort
Herzliche Grüße
Stefanie
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#2

Hallo Stefanie,
meines Erachtens habt ihr keine Mitbestimmung.
Ich habe zwar nur das BayPVG aber es dürfte in dem Fall identisch mit dem BPersVG sein .
Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 seid ihr nur bei Versetzung, Umsetzung innerhalb der Dienststelle mitbestimmungspflichtig wenn es mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist.
Ansonsten gilt: Die Versetzung oder Umsetzung muss auf Dauer angelegt sein, also nicht vertretungsweise oder vorübergehend.

Bei Versetzung oder Umsetzung von Personalräten muss der betroffene Beschäftigte zustimmen.

Viele Grüße
Roland
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#3

Guten Morgen,

das LPVG für Baden-Württemberg führt in § 80 ("Mitwirkung und Anhörung"), Abs. 1 Nr. 8 hierzu folgendes aus:

"Der Personalrat wirkt mit, bei Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
a) vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
b) dauernderer oder vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung..."


Hier in Ba-Wü. sehe ich aufgrund der zitierten Rechtsvorschriften durchaus eine Mitbestimmungspflicht des Dienststellen-Personalrates.

Gruß,
J.
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