Mitarbeiter Konzernrechnungswesen
#1

Guten Tag, 

ich bin vor kurzem bei einem größeren Stadtwerk im Bereich Finanzen und Abschlüsse angefangen. Ich habe inzwischen 17 Jahre Berufserfahrung im Einzelabschlussbereich vorzuweisen. Von der Qualifikation habe ich ein Uni-Studium mit Abschluss als Dipl. - Kfm. (Uni). Nach meinem Start vor wenigen Wochen werde ich im neuen Unternehmen nun fast ausschließlich in der Konzernrechnungslegung eingesetzt. Welche TV-V Eingruppierung ist wohl die Richtige? Habe inzwischen das Gefühl, dass die Kollegen hier mit gleichem Werdegang deutlich höher liegen als ich. 
Besten Dank im Voraus für ein Feedback.
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#2

P. S.: Die Stelle setzte einen Masterabschluss voraus.
Zudem wird die Abteilung nach meinem Start nun reorgansiert und von meiner Stellenbeschreibung bleiben nur noch 50 Prozent der Themen übrig. Ich werde nun fast ausschließlich im Konzernabschluss eingesetzt.
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#3

"Die Stelle setzte einen Masterabschluss voraus."
Tariflich oder nur, weil es jemand gerne hätte oder es zu wenigen Prozent Aufgaben im Bereich Masterabschluss enthält?

Verantwortliche Tätigkeiten im Bereich Konzernabschluss wären ca. E10. Wenn der Master tatsächlich für 50% der Tätigkeiten nötig ist E11 bzw. nach entsprechender einschlägiger Berufserfahrung E12.
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#4

Die Stellenausschreibung setzte einen Masterabschluss voraus.
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#5

Was in der Ausschreibung steht ist nicht eingruppierungsrelevant. Der Arbeitgeber kann auch Qualifikationen fordern, die nicht nicht nötig sind oder nur für kleine Anteile der Tätigkeit. Oder umgekehrt keine solche Tätigkeiten fordern, obwohl es entsprechende Tätigkeiten sind.

Wie schon geschrieben geht es darum ob mindestens 50% der übertragenen Tätigkeiten (zeitlich) solche sind die typischerweise ein wissenschaftliches Hochschulstudium verlangen.
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#6

Ich habe den Tarifvertrag so verstanden, dass für die Eingruppierung sowohl die Qualifikation als auch die beruflichen Erfahrungswerte von Relevanz sind.
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#7

Soweit Anforderungen in er Person normiert sind müssen diese erfüllt sein. Dies bedeutet aber nicht, dass man alleine wegen der formalen Qualifikation so eingruppiert wird. Die fehlende Erfüllung von Voraussetzungen in der Person kann der Eingruppierung entgegenstehen. Allerdings sind in vielen Fällen auch alternative Fallgruppen verfügbar.

Das Tarifmerkmal ist in der Fallgruppe 1 der E11 z.B.
"Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten"

und in er Fallgruppe 3
" Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben"

Für Fallgruppe 1 muss es also eine entsprechende Tätigkeit sein und der Abschluss vorliegen. In der Fallgruppe 3 braucht es dann keine formale Qualifikation, aber entsprechender Fähigkeiten und Erfahrungen.

Der Abschluss alleine hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung. Das klassische Beispiel ist der promovierte Pförtner. Er wird wegen seiner Abschlüsse auch nicht höher eingruppiert als sein Kollege ohne Studium, weil für die Tätigkeit kein Studium erforderlich ist.
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