Minijob / Stellenplan
#1

Hallo, ich arbeite derzeit als "Minijobber" (da Rentner) für eine kleinere Stadt in Rheinland-Pfalz. Im Augenblick ist der Arbeitsvertrag nur für ein paar Monate abgeschlossen, da es Probleme zwischen Verb.GemeindeVerw. und Stadt hinsichtlich der Einordnung im Stellenplan gibt. M.E. und wenn ich den Kommentar zur GemHVO richtig gelesen habe, muss die geringfügige Beschäftigung nicht im Stellenplan (als Stelle/Planstelle) aufgeführt (eingeplant), sondern nur nachrichtlich erwähnt werden? Außerdem müsste es so sein, dass Stellen im Stellenplan zunächst nur aufzuführen sind, wenn sie über ein Jahr hinaus vorgesehen sind? Also könnte dann im neuen Stellenplan 2021 die Stelle/Planstelle "450- €-Job" aufgeführt werden; sofern dies überhaupt erforderlich ist. Der Stadtbürgermeister und ich möchten, dass ich für ca. 2-3 Jahre (max.) tätig bin. Wie wird die Rechtslage mit der "Stellenplan-Erfordernis" für den 450,00 €-Job gesehen. Wo kann man etwas nachlesen zu diesem Thema? Über eine Antwort würde ich mich freuen!
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#2

Der Stellenplan ist für tariflich beschäftigte ohne Belang. Es gibt auch keine Planstellen oder ähnliches bei Tarifbeschäftigten.
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#3

(30.06.2020, 14:33)Gast schrieb:  Der Stellenplan ist für tariflich beschäftigte ohne Belang. Es gibt auch keine Planstellen oder ähnliches bei Tarifbeschäftigten.
Hallo, Danke für die Antwort. Es geht auch hauptsächlich um den 450,00 €-Job. Ich denke, dass diese Mitarbeiter nur "nachrichtlich" in den Stellenplan aufgenommen werden und es unbeachtlich ist, wie viele geringfügig Beschäftigte die Gemeinde einstellt. Der Bürgermeister kann m.E. Jederzeit einen geringfügig Beschäftigten für bestimmte Arbeiten/Aushilfsarbeiten einstellen. Auch für 2-3 Jahre.
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