Metropolzuschlag zum TVL-S
#1

ich arbeite bei einem freien Träger in Hamburg, der auch im Sozial-und Erziehungsdienst tätig ist und dortige Beschäftigte "in Anlehnung an die Entgeldregelungen der §§12-17TV-L" seit dem 1.1.2021 nach dem TVL-S entlohnt. Bislang wurden von dem AG alle Entgeltregelungen übernommen. Dies gilt aber nicht für eine "Metropolzulage (?)", die ab dem 1.1.24 zu zahlen sei. Frage:

> wie hoch ist diese genau ?
> muss der AG diese als Teil der Entgeldregelungen ebenfalls übernehmen ?
Zitieren
#2

Werfen Sie mal einen Blick in die Tarifeinigung vom 9.12.2023, dort unter Ziffer II.3.
Zitieren
#3

"muss der AG diese als Teil der Entgeldregelungen ebenfalls übernehmen ?"
Kommt auf die genaue vertragliche Regelung an. Aber "in Anlehnung an die Entgeltregelungen der §§12-17TV-L" würde die geplante Regelung unter II.3 der Tarifeinigung nicht umfassen.
Zitieren
#4

(06.05.2024, 10:49)Gast schrieb:  ich arbeite bei einem freien Träger in Hamburg, der auch im Sozial-und Erziehungsdienst tätig ist und dortige Beschäftigte "in Anlehnung an die Entgeldregelungen der §§12-17TV-L" seit dem 1.1.2021 nach dem TVL-S entlohnt. Bislang wurden von dem AG alle Entgeltregelungen übernommen. Dies gilt aber nicht für eine "Metropolzulage (?)", die ab dem 1.1.24 zu zahlen sei. Frage:

> wie hoch ist diese genau ?
> muss der AG diese als Teil der Entgeldregelungen ebenfalls übernehmen ?

1. Der Tarifvertrag (§ 52 TV-L) zu dieser Zulage ist noch nicht vereinbart, auch wenn man sich drüber einig war. Es finden gegenwärtig noch Redaktionsverhandlungen statt. Die Zulagen sind daher auch nocht ausgezahlt.
2. Ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch darauf besteht, kommt auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an. Die Stadt jedenfalls berücksichtigt diese Zahung bei ihren Zuwendungen gegenüber freien Trägern.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers