Mögliche Anpassung der Entgeltgruppen der Jugendhilfe im Strafverfahren/ JGH
#1

Hallo zusammen,
ich und meine Kollegen / Kolleginnen beschäftigen uns gerade mit der neuen Gesetzgebung in der Jugendhilfe im Strafverfahren. Gerade der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wurde durch die Gesetzgebung konkretisiert. Für die Jugendhilfe im Strafverfahren ist die Zielgruppe zwischen 14 bis 18 Jahre von besonderer Bedeutung. Delinquentes Verhalten ist häufig ein Hinweis von Kindeswohlgefährdung. Mit den neuen Grundsätzen muss sich die Jugendhilfe im Strafverfahren bzgl. des Schutzauftrages konzeptionell neu aufstellen und für das Kindeswohl eintreten, mit entsprechenden passgenauen Jugendhilfen.
Für uns stellt sich die Fragen, ob sich mit diesem neuen Arbeitsschwerpunkt und Tätigkeitsmerkmalen auch die Eingruppierung von S 12 TVöD SuE auf S 14 TVöD SuE ändern müsste.
Hat jemand bzgl. dieser Gedankengänge Erfahrungen oder kennt sogar Kommunen oder Landkreise, welche die Eingruppierung der Entgeltgruppen der Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren angepasst hat?
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