Leistungsentgelt nach Kündigung / Bewertungszeitraum
#1

Hallo liebe Kommunalgemeinde,

folgender Sachverhalt:

Ich habe zum 30.09.2022 bei meinem aktuellen Arbeitgeber gekündigt. In der Dienstvereinbarung zum leistungsentgelt gem. 18 Abs. 6 TVöD ist in Paragraf 5 (Anspruchsvoraussetzungen/ Leistungsbewertung) beschrieben, dass sich der Bewertungszeitraum auf den 01.09. des Vorjahres bis 31.08. des laufenden Jahres erstreckt. 

In Paragraf 7 (Grundsätze der Aufteilung) ist beschrieben: für eine Auszahlung muss das Beschäftigungsverhältnis mindestens bis zum 31.12. des Kalenderjahres der leistungsbewertung bestehen. Am Stichtag 31.12. muss ein Anspruch auf Bezüge gegeben sein, wobei als Bezug auch die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld oder anderer entsprechender Sozialleistungen gelten.

Auch in Paragraf 5 wird auf eine Anlage verwiesen, wo Besonderheiten geregelt werden sollen. In der Anlage steht: eine Bewertung zum Stichtag 31.08. erfolgt nicht, wenn die/ der beschäftige im Bewertungszeitraum weniger als 6 Monate aktiv im Dienst tätig war. (Z.B. bei Neueinstellungen und Rückkehr aus Langzeitbeurlaubungen oder bei langfristigen Erkrankungen)

Für mich stellt sich nun die Frage, ob entgegen des Paragrafen 7 ein Anspruch besteht, weil der Ausschluss entweder auch bei 5 (Anspruchsvoraussetzungen/ Leistungsbewertung) geregelt werden müsste oder dieser Ausschluss sogar rechtswidrig ist, weil ich ja in dem gesamten Bewertungszeitraum tätig war. Auch das Zitat aus der Anlage steht m.M.n. Dem Paragrafen 7 entgegen. Sollte ich hier trotz gesamter Laufzeit keinen Anspruch haben, würde ich mich ein wenig unfair behandelt fühlen. 

Wie sehr ihr das? 

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
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