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Kur in NRW - Freistellung oder nicht
Gast
Gast
#1
21.01.2015, 11:28
Nach § 33 (4) der Urlaubs- und Freistellungsverordnung wird der Beamte für eine Kur freigestellt. Kann mir jemand den Satz 4 erklären? Welche Fälle betrifft das?
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