Konsequenz falsch eingeleiter Beteiligungsverfahren
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Hallo,
ich bin auf der Suche nach den Rechtskonsequenzen bei der falschen Einleitung von Beteiligungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde nach § 2 LPVG NRW im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein Verfahren mitgeteilt. Der PR ist aber der Meinung, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt. Innerhalb welcher Frist muß der PR dies geltend machen? Was passiert, wenn die Dienststelle dennoch auf § 2 beharrt. Der PR könnte ein Feststellungsbeschluß bei Gericht erwirken. Was geschieht, wenn der PR gar nicht tätig wird und bei Umsetzung der Maßnahme selbst (Sofwareeinführung) sein Mitbestimmungsrecht deklariert. Ist die Maßnahme dann noch zu stoppen?
Danke und Gruß
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