Klärung eines Mobbingvorwurfes durch die Amtsleitung
#1

Ich bin Beamter bei einer kreisangehörigen Kommune. Gegen mich sind schriftlich Mobbingvorwürfe seitens eines Kollegen erhoben worden. Diese sind u.a. direkt an meine Amtsleitung gerichtet worden. Diese Vorwürfe sind während meines Urlaubs erhoben worden und waren bis zu meiner Rückkehr in den Dienst bereits seit 10 Tagen im Raum. Seitens meiner Amtsleitung gab es überhaupt keine Handlungsaktivitäten, woraufhin ich direkt an meinem ersten Arbeitstag Kontakt zum Personalrat aufgenommen habe. Dieser teilte mir mit, dass beim Bekanntwerden eines Mobbingvorwurfes der Vorgesetzte verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Darauf habe ich um ein sofortiges Gespräch mit meinen Vorgesetzten gebeten. In diesem Gespräch habe ich auf die zuvor genannte Verpflichtung hingewiesen und dass ich meinerseits darauf bestehe, dass die Vorwürfe über ein geordnetes Verfahren geklärt werden. Darauf hin teilte meine Amtsleitung mit, dass bereits vor ca. 18 Monaten der gleiche Kollege diese Mobbingvorwürfe gegen meine Person erstmalig schriftlich erhoben hat. Adressat war hier allerdings nur meine Amtsleitung.
Nach Prüfung der gemachten Vorwürfe durch das städt. Personalamt sind diese als absolut unbegründet festgestellt worden.
Jetzt meine Frage:
Hat meine Amtsleitung ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er den erstmaligen Mobbingvorwürfen (von denen ich ja erst bei den erneuten Mobbingvorwürfen erfahren habe) nicht nachgegangen ist?
Denn grundsätzlich vertraue ich als Mitarbeiter darauf, dass meine Amtsleitung seiner Fürsorgepflicht gegenüber seiner Mitarbeiterschaft regelkonform nachkommt.
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#2

"Hat meine Amtsleitung ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er den erstmaligen Mobbingvorwürfen (von denen ich ja erst bei den erneuten Mobbingvorwürfen erfahren habe) nicht nachgegangen ist?"
Wenn der Mobbingvorwurf zutreffend war, dann könnte das der Fall sein.
Wenn er unbegründet war, wäre es fraglich. Kommt aber auf den Inhalt der Vorbringungen an und der Bewertung durch die Amtsleitung.
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