Liebes Forum,
bekomme ich die Kinderzulage auch, wenn das Kindergeld an meinen Ehemann ausgezahlt wird? Oder muss ich die Leistungsbezieherin vom Kindergeld selbst sein, sprich eine Änderung über die Familienkasse einleiten?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Freundlich Grüße
Sabine
Welche Kinderzulage? D.h. um welches Beamtenrecht oder welchen Tarifvertrag geht es? Im öffentlichen Dienst wäre nach meiner Erinnerung nur im TV-H eine Kinderzulage geregelt. Zumindest TVöD und TV-L kennen keine solche Zulage.
Im TVöD ist die sogenannte Münchenzulage geregelt. Als weiteren Bestandteil der Münchenzulage gibt es noch die Ergänzung Kinderbetrag (50€ pro Kind, sofern Kindergeld berechtigt). Als Nachweis ist der Bescheid von der Familienkasse vorzulegen. Den Antrag auf Kindergeld hat mein Mann gestellt. Daher ist er der Leistungsbezieher.
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(17.01.2026, 04:39)Gast schrieb: Im TVöD ist die sogenannte Münchenzulage geregelt. Als weiteren Bestandteil der Münchenzulage gibt es noch die Ergänzung Kinderbetrag (50€ pro Kind, sofern Kindergeld berechtigt). Als Nachweis ist der Bescheid von der Familienkasse vorzulegen. Den Antrag auf Kindergeld hat mein Mann gestellt. Daher ist er der Leistungsbezieher.
Nein, die Münchenzulage ist nicht im TVöD geregelt. Das ist eine Regelung der Stadt München (wahrscheinlich auch Landratsamt München). Es gibt zudem einen tarifliche Regelung für Beschäftigte des Landes und eine gesetzliche Regelung für Beamte.
Wenn es um die Stadt München geht, dann gilt wohl:
§ 4 Kinderbetrag
Abs. 1
Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a in den Entgeltgruppen E 1 mit E 13,- S 1 mit S 18,
- P 5 mit P 16,
Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe b und c, Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe d in den Entgeltgruppen E 1 mit E 12 sowie Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten für jedes Kind, für das ihnen selbst Kindergeld nach deutschem Recht ausgezahlt wird einen Münchenzulage-Kinderbetrag in Höhe von 50,00 Euro monatlich.
Abs. 2
Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a- in den Entgeltgruppen E 14 mit E 15,
- Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppe E 15 Ü, soweit in diese aus Vergütungsgruppe | BAT übergeleitet wurde sowie
Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe d in den Entgeltgruppen E 13 mit E 15 erhalten für jedes Kind, für das ihnen selbst Kindergeld nach deutschem Recht ausgezahlt wird, einen Münchenzulage-Kinderbetrag in Höhe von 25,00 Euro monatlich.