Kündigungsfrist
#1

Hallo,

Ich brauche mal einen Rat.
Ich habe knapp fünf Jahre bei meinem alten Arbeitgeber gearbeitet im tvl.

Dann habe ich vor 7 Monaten zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt und ebenfalls tvl, meine Beschäftigungszeit wurde anerkannt. Aus der Probezeit bin ich raus nun bin ich sehr unzufrieden und möchte evtl eine neue Stelle antreten. Nun meine Fragen. Wie ist die Kündigungsfrist? Muss ich aufs Ganze schauen, somit bin ich über fünf Jahre? Oder nur auf die 7 Monate?
Vielen Dank und einen schönen Feiertag
Zitieren
#2

Siehe § 34 Absatz 3 Satz 3 TV-L
Zitieren
#3

Der besagt: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt." Also wird prinzipiell die gesamte Zeit im TV-L zugrunde gelegt. Du kannst mit deinem Arbeitgeber aber über eine frühere Kündigung sprechen.
Zitieren
#4

Leider antworten hier gerne Leute, die keine Ahnung haben oder Menschen veralbern.

Es gilt nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber. Siehe § 34 (1) dort steht, dass für den Absatz 1 nur Beschäftigung im Sinne Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt. Satz 3 greift für die Kündigungsfrist nicht. Also derzeitig 1 Monat zum Monatsschluss.
Zitieren
#5

Ja super vielen lieben Dank
Zitieren
#6

Hallo,
Ich habe nun die Information von meinem Arbeitgeber erhalten, dass bei der Berechnung meiner Kündigungsfrist die alten Beschäftigungszeiten mit herangezogen werden. An welcher offiziellen Stelle kann ich mich informieren, um eine recht sichere Auskunft zu erhalten? Liebe Grüße
Zitieren
#7

(06.05.2024, 05:48)Gast schrieb:  Hallo,
Ich habe nun die Information von meinem Arbeitgeber erhalten, dass bei der Berechnung meiner Kündigungsfrist die alten Beschäftigungszeiten mit herangezogen werden. An welcher offiziellen Stelle kann ich mich informieren, um eine recht sichere Auskunft zu erhalten? Liebe Grüße

Der Wortlaut der Regelung im TV-L ist eindeutig. Man kündigt mit der zutreffenden Frist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach §  34 (1) TV-L mit der Beschäftigungszeit nach (3) Satz 1 und 2. 
Man könnte Feststellungsklage bei Gericht erheben oder auch einfach abwarten was der Arbeitgeber macht. Es spricht eigentlich alles für abwarten. Man kann ergänzend den Arbeitgeber auch einfach auf den Wortlaut der tariflichen Regelung hinweisen. 
Man kann natürlich auch einen Anwalt um Prüfung bitten. Aber das ist keine offizielle Stelle. Gibt es einen Personal-/Betriebsrat? Eventuell kann der vermitteln.

Was ist es für ein Arbeitgeber? Öffentlicher Dienst oder nur irgendjemand der den TV-L anwendet. Besteht eine professionelle Personalabteilung oder ist es ein kleiner Arbeitgeber. Grundsätzlich sollte man sehr sorgfältig prüfen ob der Arbeitgeber auch andere Dinge zu Ungunsten der Beschäftigten falsch interpretiert.
Zitieren
#8

Gibt es hierzu ein Urteil ?
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (TV-L)


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers