Inflationsprämie und Elternzeit
#1

TvöD
Mutterschutz ab 16.01.23
Elternzeit ab 26.04.23
Besteht Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung?
Wenn Ja:  1500,00 Juni 23 und 220 ab Juli 23 bis Febr. 24?
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#2

Soweit der TV Inflationsausgleich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet Anspruch auf die Einmalzahlung im Juni. Allerdings sind es nicht 1500 €. Solange die Elternzeit andauert und man keine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit wahrnimmt kein Anspruch auf die monatlichen Zahlungen.
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#3

Hallo seit 01.03.22 in elternzeit... Jetzt wieder schwanger und ab den 14.07.23 in Mutterschutz mit dem zweiten kind. Steht mir was zu laut TVöD?

Lg
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#4

Guten Tag, bin seit 1.1 im Mutterschutz, habe aber Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen. Bin seit ca April in Elternzeit. Steht mir da was zu oder nicht? Lg
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#5

(13.07.2023, 15:01)Gast schrieb:  Guten Tag, bin seit 1.1 im Mutterschutz, habe aber Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen. Bin seit ca April in Elternzeit. Steht mir da was zu oder nicht? Lg

Meines Erachtens ja, 
da du Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten hast.
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#6

Hallo,
bin in Elternzeit und arbeite flexibel als Aushilfe. AG zahlt keinen Inflationsausgleich, da keine Entgeltzahlung ( sondern nur Dienste). Ist das so rechtens?
Vielen Dank
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#7

Hallo,
mache in Elternzeit Dienste bei meinem AG. Dieser zahlt keinen Inflationsausgleich, da ich kein Entgelt ( also festen Lohn) beziehe.
Ist das so rechtens?
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#8

Was ist denn genau vertraglich hinsichtlich der Aushilfe vereinbart?
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#9

Vertraglich ist nichts geregelt. Ich springe ein wenn sonst niemand zur Verfügung steht. Zw 50 und 200 h im Monat.
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#10

Wenn nichts geregelt ist, greifen nur die gesetzlichen Vorgaben (Mindestlohn etc.). Aber ggf. müsste man klären, ob es nicht doch mündliche Absprachen gibt. 200 Stunden im Monat in Elternzeit geht aber nur, wenn kein Anspruch auf Elternzeit besteht.
Man sollte mal die Informationen nach Nachweisgesetz fordern, um zu sehen, wie der Arbeitgeber die Situation rechtlich einordnet.
Wird denn dann TVöD bezahlt? Besteht Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
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#11

Ja, bin Arzt
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#12

Es waren zwei Fragen. Auf welche bezieht sich das ja? Wenn beidseitige Tarifbindung besteht wäre die Sache recht einfach. Kompliziert ist dann nur die Höhe des Inflationsausgleichs.

Wenn man annimmt, dass die Anwendung TVöD (und ergänzender Tarifverträge!) vereinbart ist würde auch Anspruch bestehen. Dies ist bei einer mündlichen Vereinbarung unklar. Wie ist denn im Arbeitsvertrag für den Elternzeit besteht die Bezugnahmeklausel zum TVöD formuliert?

Ansonsten einfach mal das Gespräch suchen und irgendwann auch mal schriftlich die Bezahlung einfordern.
Option ist ggf. dankend abzulehnen, wenn der Arbeitgeber fragt ob man zur Arbeit kommen möchte. Vielleicht sieht er dann ein, dass es besser wäre den Inflationsausgleich zu bezahlten. Bei Ärzten ist es ja auch kein so großer Kostenfaktor im Vergleich zum Gehalt. Als solches würde ich das Gespräch suchen. Wenn es keine genauen Absprachen zur Arbeitszeit gibt, könnte man argumentieren, dass ggf. 20h/Woche vereinbart sind (Arbeit auf Abruf TzBfG).
Wenn man davon ausgeht, dass der TV Inflationsausgleich Anwendung findet käme es auf die Bedingungen am 1. des Monats an. wurde am 1.5.; 1.7 oder 1.8. gearbeitet? Dann hätte man noch ein Argument mehr. Sonst halt über Arbeit auf Abruf bzw. über die tatsächliche Arbeitszeit im Monat argumentieren. Aber der TV Inflationsausgleich ist für solche Konstrukte wie deins nicht gemacht. Es braucht Auslegung um die Höhe der Zahlung abzuleiten. Wenn man sich nicht einig wird, würde tatsächlich mal die Information nach Nachweisgesetz einfordern. Dann hat man etwas in der Hand um weiter überlegen zu können.
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#13

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Verstehe zwar nur die Hälfte und habe wenig Hoffnung was das Gespräch angeht, werde aber die Infos nach dem Nachweisgesetz einfordern. Vielen Dank und noch einen schönen Abend!
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