Inflationsgeld TVöD - Frist Mutterschutz / Elternzeit
#1

Hallo zusammen,

Entschuldigung vorab für den langen Text gleich.

Folgender Fall einer Kollegin:

- am 01.03.2023 Mutter geworden
- lt. § 2 Abs. 1 "wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."
- rein rechnerisch = am 01.05.2023 schon in Elternzeit, oder? Und der zweite Teil "Anspruch auf Entgelt bestand" wird auch nicht helfen

Jetzt kommt aber das Problem:

- ihr wurde dennoch mit dem Juni-Gehalt der erste große Anteil des Inflationsgeldes ausgezahlt, ABER es wurde niemand von den MA bei uns über den Inhalt zum Inflationsausgleich informiert, nur ab April vertröstet, da noch was fehlt bevor die Auszahlung erfolgen kann
- zudem hatte sich die Personalabt. und Buchhaltung scheinbar auch intern nicht vorab darüber informiert und dem Lohnbuchhaltungssystem seinen Lauf gelassen
- heute erhielt sie nun die Nachricht, dass ihr das Geld nicht zusteht und sie soll es zurückzahlen

Meine Frage:

- hat sie eine Chance auf Nicht-Rückzahlung?
- sie kann es sich nicht leisten eine Rückzahlung zu tätigen, da sie kein Geld dafür hat (bitte keine bösen Kommentare dazu!)
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#2

Der TV Inflationsausgleich findet Anwendung? Andere Beschäftigte, die nicht in Elternzeit gegangen sind, haben aus Sicht des Arbeitgebers Anspruch?
Wie begründet der Arbeitgeber den Rückzahlungsanspruch?
Sieht er die Elternzeit quasi als Teilzeit mit 0%, sieht er keinen Bestand des Arbeitsverhältnisses oder weil im Juni kein Gehalt bezahlt wurde?

Alle drei Begründungen halte ich für falsch. Der letzte Punkt ist nicht ganz eindeutig, aber trägt m.E. auch nicht. Es fehlt aber noch an Urteilen dazu.
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#3

Ja, der TV Inflationsausgleich findet Anwendung und andere Kollegen*innen - also ALLE anderen Miterarbeiter*innen haben ihn regulär erhalten.

Meiner Kollegin wurde lediglich eine Meldung aus SD Worx (darüber laufen unsere Lohnabrechnungen) weitergeleitet. Und es wird "begründet", dass sie ja schon in Elternzeit ist.

Ich muss auch dazu sagen, dass unsere einzige (!) zuständige MA dafür sich lediglich auf SD Worx verlässt und nicht selber tätig wird oder recherchiert. Und wenn etwas reklamiert wird, will sie, dass der / die MA ihr die entsprechenden Regelungen in die Hand gibt.
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#4

Es ist umstritten ob eine Elternzeit (ohne Teilzeit) am 1.5.2023 tatsächlich dazu führt, dass kein Anspruch auf die Einmalzahlung führt.

§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich beinhaltet diese Voraussetzungen:
"Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen"
"wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand"
"und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat."

Diese sind erfüllt.

Einige Arbeitgeber sehen in "mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023" eine weitere Voraussetzung. Das also im Monat Juni 2023 ein Entgeltanspruch besteht.

M.E. ist dies keine zusätzliche Voraussetzung. Sonst hätte man den Abs. 1 anders ausgestaltet. Man hätte nicht an zwei getrennten Stellen (1.1.23-31.5.23 und Entgelt im Monat Juni) Entgeltvoraussetzungen getroffen. Auch ist der Wortlaut keine Voraussetzung sondern eine Angabe zum Zahlungszeitpunkt. Im Entsprechenden BMI-Rundschreiben ist nicht ersichtlich, dass der Bund eine solche zweite Voraussetzung (weiterer Entgeltanspruch im Juni) sieht.

Soweit die Begründung ist, dass man am 1.5.2023 in Elternzeit ist. Dies ändert nichts daran, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Kürzung (auf null) nach § 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich beinhaltet zwar durch dem Bezug auf § 24 (2) TVöD eine Kürzungsregelung für Teilzeit. Diese ist aber nicht bei Elternzeit ohne Teilzeit anwendbar. In § 24 (2) TVöD wird von Teilzeitbeschäftigten besprochen. Elternzeit (ohne Teilzeittätigkeit) ist keine Teilzeit. Eine analoge Anwendung kommt auch nicht in Frage. Damit Anspruch.
Wird allerdings noch einige Zeit dauern bis entsprechende Gerichtsentscheidungen auf Ebene LAG angekommen sind.
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#5

Ebenso wie das BMI-Rundschreiben kennt auch diese Kommentierung zum TV Inflationsausgleich § 2 Inflationsausgleich 2023 Donath in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 1. Anspruchsvoraussetzungen keine zusätzlich Anforderung keine Elternzeit am 1.5.
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#6

Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich werde es an sie weitergeben.
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