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Hallo, ich bin erst seit einigen Monaten in der Verwaltung einer Niedersächsischen Kommunalen Verwaltung (mehr als 100.000 Einwohner) beschäftigt. Ich bin in E10 als Fachgruppenleiter eingruppiert. Hierbei führe ich fachlich ein kleines Team von acht Mitarbeitern.
Als ich mich hier im Forum ein wenig eingelesen habe, wurde immer wieder geschrieben, dass E10 mit Führungsverantwortung nicht möglich ist.
Ich bitte um weitere Informationen. Sollte ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen? Auf welcher Grundlage würde ich die Begründung aufbauen?
Vielen Dank für Antworten.
Im IT Bereich ist eine E10 grundsätzlich mit Führungsverantwortung möglich. (Im allgemeinen Verwaltungsbereich scheitert eine Eingruppierung in der E10 grundsätzlich am einheitlichen Arbeitsvorgang. Die E10 im Abschnitt für IT entspricht von der Heraushebungsmerkmalen (bzw. dem fehlen dieser) der E9b im Verwaltungsbereich. Ein E9b mit Führungsaufgaben im Verwaltungsbereich ist ja auch möglich.
Wie ist die Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten?
Daneben muss man halt schauen ob E10 für die Tätigkeit realistisch ist.
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Danke für die Antwort.
Die unterstellten Beschäftigten haben entweder E8 oder E10.
Sind es mindestens drei Beschäftigte in der E10? Dann wäre E12 plausibel.
Ansonsten kann E10 korrekt sein. Aber es ist eher selten der Fall, dass nicht zumindest E11 erfüllt ist.
Liegt eine entsprechende Hochschulbildung vor?
Neben der Frage der korrekten Eingruppierung wäre ggf. über die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu verhandeln. Mehr als E10 oder zumindest eine Zulage wird sich in viele Fällen herausschlagen lassen. Ansonsten stelle sich die Frage ob man ggf. den Arbeitgeber wechseln will.
Bitte benennen Sie Ihre Arbeitsvorgänge und die Zeitanteile. Sie müssten ein Dokument haben aus denen sich die Entgeltgruppe ergeben hat (Tätigkeitsbeschreibung / Bewertung). Wenn Sie diese nicht haben, lassen Sie sich diese vom Personal aushändigen.
Welche Zeitanteile bei Leitungstätigkeit? Da liegt grundsätzlich ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor.
Es besteht auch kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Dokumente aus denen sich die Eingruppierung ergeben hat.
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Habe mich eingelesen:
E11: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten."
Insofern sollte allein durch die fachliche Weisungsbefugnis die Voraussetzung für die E11 doch erfüllt sein, oder?
Hochschulbildung liegt vor.
Arbeitgeber möchte ich nicht wechseln, habe ja erst im Frühjahr angefangen.
Ich halte zumindest E11 für sehr wahrscheinlich. Es wäre dann die Fallgruppe 2 (Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.)
Dann soll er sich an den Personalrat wenden. Zumindest dieses Gremium muss die Tätigkeitsbewertung im Rahmen der Zustimmung eingesehen haben. Alternativ soll er Einsicht in die Personalakte nehmen. Als zahlungsbegründende Unterlage ist diese zur Personalakte zu nehmen.
Da es sich hierbei um eine IT Eingruppierung handelt sind eventuell auch personenbezogene Tätigkeitsmerkmale (dreijährige praktische Erfahrung) zu prüfen. Der Nachweis der Tätigkeitsbewertung halte ich in der Personalakte für sinnvoll. Einerseits steht diese im direkten Zusammenhang zu Zahlung, andererseits wird diese regelmäßig bei Rechnungsprüfern angefordert. Wenn ich dann die einzelnen Sachakten den Personalakten zuordnen müsste, dann wäre ich ein nicht organisierter Arbeitgeber.
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Vielen Dank an das Forum.
Ich bekomme nun sogar E12, da ich vier Beschäftigte mit E10 führe.
Danke für die Rückmeldung und schön, dass es geklappt hat.