Höherwertige Tätigkeit ohne Qualifizierung
#1

Hallo an Alle!

eine 25-Stunden-Stelle, Beamte/r mit A 10, ist derzeit im Team unbesetzt (der Kollege hat intern die Stelle gewechselt und es ist noch keine Nachbesetzung da). Die Teamleitung möchte nun, dass die Tätigkeiten bis zum unbekannten Zeitpunkt der Neubesetzung von einem anderen Kollegen, Verwaltungsfachangestellter mit EG 8, übernommen wird.

Geht das überhaupt?

Im Internet habe ich das gefunden:

"Sollte der Chef dem Mitarbeiter höherwertige Tätigkeiten übertragen, die nicht im Arbeitsvertrag stehen, so darf er dies tun, wenn der Mitarbeiter diese Tätigkeiten in seiner regulären Arbeitszeit verrichten kann und er für die höherwertige Tätigkeit qualifiziert ist."

Danke im Voraus für hilfreiche Antworten!
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#2

Warum nicht?
§14 TVöD Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Wenn sie länger als einen Monat ausgeübt wird erhält der Beschäftigte eine Zulage sofern es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt.
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#3

(14.04.2020, 08:21)Roland schrieb:  Warum nicht?
§14 TVöD Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Wenn sie länger als einen Monat ausgeübt wird erhält der Beschäftigte eine Zulage sofern es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt.

Weil der Verwaltungsfachangestellte ja nicht studiert oder den AII Lehrgang absolviert hat, sprich keine dementspr. Qualifikation besitzt. Um die Zulage geht es ersteinmal nicht. Ich würde davon ausgehen, dass es z.B. bei einem Verwaltungsfachangestellten mit EG 6 bei einer höherwertigen Tätigkeit Verwaltungsfachangestellter EG 8 ginge. Ist ja ebenfalls höherwertig aber die selbe Qualifizierung.

VG
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#4

(14.04.2020, 11:37)Gast schrieb:  
(14.04.2020, 08:21)Roland schrieb:  Warum nicht?
§14 TVöD Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Wenn sie länger als einen Monat ausgeübt wird erhält der Beschäftigte eine Zulage sofern es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt.

Weil der Verwaltungsfachangestellte ja nicht studiert oder den AII Lehrgang absolviert hat, sprich keine dementspr. Qualifikation besitzt. Um die Zulage geht es ersteinmal nicht. Ich würde davon ausgehen, dass es z.B. bei einem Verwaltungsfachangestellten mit EG 6 bei einer höherwertigen Tätigkeit Verwaltungsfachangestellter EG 8 ginge. Ist ja ebenfalls höherwertig aber die selbe Qualifizierung.

VG
Wer sagt, dass ich um z.B. in EG 10 zu kommen studiert haben muss oder einen AII brauche?
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#5

(14.04.2020, 12:39)Roland schrieb:  
(14.04.2020, 11:37)Gast schrieb:  
(14.04.2020, 08:21)Roland schrieb:  Warum nicht?
§14 TVöD Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Wenn sie länger als einen Monat ausgeübt wird erhält der Beschäftigte eine Zulage sofern es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt.

Weil der Verwaltungsfachangestellte ja nicht studiert oder den AII Lehrgang absolviert hat, sprich keine dementspr. Qualifikation besitzt. Um die Zulage geht es ersteinmal nicht. Ich würde davon ausgehen, dass es z.B. bei einem Verwaltungsfachangestellten mit EG 6 bei einer höherwertigen Tätigkeit Verwaltungsfachangestellter EG 8 ginge. Ist ja ebenfalls höherwertig aber die selbe Qualifizierung.

VG
Wer sagt, dass ich um z.B. in EG 10 zu kommen studiert haben muss oder einen AII brauche?
Ich meinte ja A10 oder meinetwegen auch A11 also eine Beamtenstelle wäre das
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