Höhergruppierung mit 1. Verwaltungslehrgang
#1

Hallo, meine Stellenbeschreibung ergab eine 9b. Ich mache die Arbeit seit 10 Jahren in der 8. Habe nur den 1. Verwaltungslehrgang. Eigentlich komme ich damit ja nur bis zur 9a?
Wie gestaltet sich das Ganze nun für mich? Gibt es trotz nur 1. Verwaltungslehrgang, die Möglichkeit die 9b zu bekommen? Oder muss ich nun auf eine 9a Stelle wechseln?

Vielleicht kennt sich jemand aus.

Vielen lieben Dank vorab😊
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#2

Greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aus dem TVöD (VKA)?
Auf welcher Basis erfolgte bisher eine Eingruppierung in die E8? Wird eine Zulage bezahlt?
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#3

Es greift der TVÖD, bin seit 30 Jahren dort angestellt. Die Stelle wurde etwa 2005 mit der EG8 bewertet Kollegin hatte damals eine wenig umfangreiche Stellenbeschreibung abgegeben.

Eine Zulage bekomme ich nicht.
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#4

TVÖD VKA sollte es heißen
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#5

Soweit nicht spezielle Bereiche der Entgeltordnung greifen und die Aufgaben tatsächlich übertragen wurden, bist du schon in E9b eingruppiert. Soweit nicht schon geschehen sollte der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung schriftlich geltend gemacht werden.
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#6

Automatisch? Aber rückwirkend werde ich hier ja nichts bekommen, wenn dann nur ab Dem Zeitpunkt als ich die Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben habe denke. Aber da ich nur den 1. Lehrgang habe weiß ich gar nicht ob ich auf der Stelle überhaupt bleiben kann🤔 ich weiß nicht ob es jede Kommune selbst entscheiden kann oder ob es von höherer Stelle gar nicht geht.🤔
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#7

Automatisch? Aber rückwirkend werde ich hier ja nichts bekommen, wenn dann nur ab Dem Zeitpunkt als ich die Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben habe denke. Aber da ich nur den 1. Lehrgang habe weiß ich gar nicht ob ich auf der Stelle überhaupt bleiben kann🤔 ich weiß nicht ob es jede Kommune selbst entscheiden kann oder ob es von höherer Stelle gar nicht geht.🤔
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#8

"Automatisch? "
Wenn man Dir Aufgaben nach E9b übertragen hat und keine Anforderungen an die Person dem entgegenstehen, dann bist du in E9b eingruppiert. Dies gilt seit dem die Aufgaben übertragen wurden. [Und ggf. weitere Voraussetzungen für die Eingruppierung erfühlt waren.]

"Dem Zeitpunkt als ich die Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben habe"
Das Problem ist, dass man belegen muss, dass die Arbeitsplatzbeschreibung die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben enthält. Was du aufgeschrieben hast bedeutet ohne Bestätigung vom Arbeitgeber nicht, dass es tatsächlich deine Aufgaben sind. Wenn die Aufgaben nicht übertragen wurden, dann besteht kein Anspruch auf die Aufgaben bzw. auf die E9b. Dann kann der Arbeitgeber dich auffordern die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Z.B. also Aufgaben nach E8.

"Aber da ich nur den 1. Lehrgang habe weiß ich gar nicht ob ich auf der Stelle überhaupt bleiben kann"
Man kann dir die Aufgaben nicht einfach entziehen, wenn du sie bereits hast. Bzw. dann muss man dir andere Aufgaben nach E9b übertragen. Zentrale Aufgabe ist also was die übertragenen Aufgaben sind. Nicht relevant ist welche Aufgaben du tatsächlich wahrgenommen hast.
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