Seid 2010 nehme ich als Diplom-Ingenieurin (FH) in meinem Bundesamt Aufgaben wahr, die eigentlich ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern. Zum einen konzipiere, koordiniere und kontrolliere ich verschiedene Forschungsprojekte, zum anderen vertrete ich unser Amt in verschiedenen Gremien, in denen andere Bund- und Ländervertreter*innen (sämtlichst in E13 eingruppiert) bzw. wissenschaftliche Kolleg*innen von Nachbarländern vertreten sind. Ursache dafür ist ein erheblicher Personalmangel (eine vor zwei Jahren extern durchgeführte Personalbedarfsermittlung hat ein Stellendefizit in unserem Fachgebiet im dreistelligen Bereich ergeben). Diese Tätigkeiten nehmen einen erheblichen Anteil meiner Arbeitszeit in Anspruch, den ich jedoch bei der Überprüfung meiner aktuellen Tätigkeitsdarstellung prozentual unterbewertet habe. Denn darüber hinaus nehme ich weiterhin auch Aufgaben wahr, die meiner gD-Eingruppierung entsprechen. Die Aufgabenfülle war allerdings nur durch jahrelanges Arbeiten über die bezahlte Arbeitszeit hinaus zu Lasten meiner Familie und meiner Gesundheit leistbar. Unser Personalrat hat nun die Frist versäumt, über die ein Einspruch gegen die vorgenommene Eingruppierung bei mir (es wurden über 100 Tätigkeitsdarstellungen mit Unterstützung der BAV zeitgleich überarbeitet, da unser Amt hier über ein Jahrzehnt nicht tätig wurde) möglich gewesen wäre. Als mein Chef den prozentualen Anteil korrigieren wollte, hieß es, das es dafür im aktuellen Prozess zu spät sei. Nun bin ich am überlegen, den mir aktuell angebotenen Änderungsvertrag mit einer E11-Eingruppierung nicht zu unterschreiben, sondern rechtlich um eine Eingruppierung in E13 zu kämpfen, denn auch wenn mein Abschluss diese Eingruppierung nicht rechtfertigt, so wird mir von verschiedenen Seiten seit Jahren mitgeteilt, dass die Tätigkeiten die ich ausführe bei Ihnen im Amt eindeutig Referententätigkeiten sind. Auch der Umstand, dass ich bei der letzten Evaluierung unseres Amtes durch den Wissenschaftsrat eine der wenigen Mitarbeiter*innen war, die unser Amt vor diesem Gremium in einem Vortrag präsentieren durfte, unterstützt diese Einschätzung, das ich wissenschaftliche Tätigkeiten ausübe, zusätzlich. Leider kenne ich mich im Verwaltungs- und Tarifrecht nicht aus und wollte daher an dieser Stelle um Rat fragen.
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Moin,
welche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist für die Eingruppierung irrelevant. Entscheidend sind die auszuübenden Tätigkeiten. Das sind die Tätigkeiten, die jemand übertragen hat, die oder der dazu befugt ist. Für eine EG 13 Eingruppierung (in den allgemeinen Merkmalen, auf die im Beitrag angespielt wird) müssen mindestens 50 % der auszuübenden Tätigkeiten eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordern. Liegt diese Voraussetzung in den Aufgaben vor, muss zur Person auch ein Masterabschluss oder vergleichbar vorliegen. Liegt dieser nicht vor, liegt die Eingruppierung eine Entgeltgruppe darunter, es sei denn die Voraussetzung gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben kann nachgewiesen werden. Der Nachweis ist nicht trivial zu führen.
Grüße 1887
"Unser Personalrat hat nun die Frist versäumt, über die ein Einspruch gegen die vorgenommene Eingruppierung bei mir (es wurden über 100 Tätigkeitsdarstellungen mit Unterstützung der BAV zeitgleich überarbeitet,"
Die Möglichkeiten des PR sind da auch sehr begrenzt. Im Kern muss man da schon selber agieren.
"Nun bin ich am überlegen, den mir aktuell angebotenen Änderungsvertrag mit einer E11-Eingruppierung nicht zu unterschreiben, sondern rechtlich um eine Eingruppierung in E13 zu kämpfen, "
Das eine schließt das andere nicht aus. Man kann Unterschreiben und durchaus weiter für die E13 kämpfen. problematisch könnte lediglich die Unterschrift unter einer Arbeitsplatzbeschreibung sein, welche höherwertige Aufgaben die vorher wirksam übertragen wurden, wieder nimmt.
Unklar ist allerdings was die zutreffende Eingruppierung ist und was denn nun die tatsächlich vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben sind.
"Als mein Chef den prozentualen Anteil korrigieren wollte, hieß es, das es dafür im aktuellen Prozess zu spät sei. "
Dann muss der sich darum kümmern, dass diese Aufgaben tatsächlich übertragen werden. Von außen erweckt es erstmal den Eindruck, dass man Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber gar nicht übertragen hat. Diese sind dann nicht für die Eingruppierung heranzuziehen.
Im ersten Schritt sollte man klären was die tatsächlich übertragenen Aufgaben und Zeitanteile sind. Ggf. muss man dann da eine Korrektur anstreben. Was man einschätzen muss ob die Vorgesetzen eine positive Lösung wollen und diese durchsetzen können oder ob man es strittig vorantreiben muss.
Soweit man es strittig Vorantreiben will wäre es sinnvoll schriftlich die entsprechende Bezahlung einzufordern um die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Daneben muss man für eine gute Aktenlage zu den übertragenen Aufgaben sorgen.
Taktisch muss man überlegen ob man auf die Eingruppierung nach dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in die E13 schielt oder auf die E12 oder E13 im Abschnitt Ingenieure. Zumal wir dort in der E13 ein Hervorhebungsmerkmal haben, was nur 1/3 Zeitanteil erfordert. Aber vorher muss man die Hürde E12 schaffen.
Der Unterschied E12 zu E13 ist finanziell übrigens sehr gering (auch wegen der geringeren Jahressonderzahlung in der E13), weshalb eine einvernehmliche Lösung mit der E12 ggf. einen langjährigen Streit um die E13 vorzuziehen sein könnte.
Tatsächlich hat die E13 im allgemeinen Teil auf dem ersten Blick weniger Hürden als die Heraushebungsmerkmale der E12 und E13 im Ingenieurbereich. Aber man braucht halt 50% wissenschaftliche Tätigkeiten und die Schwelle in der Abgrenzung zu hochwertigen Ingenieurtätigkeiten ist komplex. Vielen ist durchaus von Ingenieurtätigkeiten abgedeckt.