Höhergruppierung / Zulage nach § 14 TVÖD
#1

Hallo allerseits,

ich bin Verwaltungsfachangestellter und aktuell in die Entgeltgruppe 3 TVÖD / BAT VIII eingruppiert.

In Kürze werde ich aufgrund eigener Bemühungen auf eine Stelle der Entgeltgruppe 8 TVÖD / BAT Vc abgeordnet mit dem Ziel der Versetzung. Dies soll jedoch bis zur Höhergruppierung 4-5 Monate "zur Einarbeitung" erfolgen.

Dieser Begriff "Einarbeitung" gefällt mir jetzt nicht so ganz. Höhergruppierung erfolgt auch laut Aussage des Personaldezernates erst nach Abschluss der Einarbeitung.

Aber m. E. müsste ich doch zumindest die persönliche Zulage nach § 14 TVÖD erhalten oder? Wie seht ihr das?
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#2

M.E. mußt Du gleich eingruppiert werden, wenn Du überhaupt eingruppiert werden sollst.

Diese Zulage wird erst nach 3 Monaten gezahlt, wenn es nur eine Zulage gibt. Das Problem hatte ich mal, als man mir erst sagte, ich bekomme die Zulage gleich und später Ätsch, geht nicht.
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#3

Direkt höhergruppiert werde ich definitiv nicht, da das Rechtsgebiet und die Einarbeitung sehr umfangreich sind und eher unter Schulungs-als unter Arbeitsbedingungen abläuft, wenngleich ich merkwürdigerweise schon ab dem 1. Tag an die Tätigkeitsdarstellung der höheren Entgeltgruppe erhalten soll.

Fehlender Entgeltordnung sei Dank, sind die AN sowieso völliger Eingruppierungswillkür ausgesetzt und wegen den paar Monaten den Gerichtsweg zu bestreiten rechnet sich natürlich auch nicht. Aber rein tarifrechtlich gesehen müsste ich eigentlich schon direkt höhergruppiert werden, seh ich genauso, da ich die Tätigkeiten ja nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer ausüben werde.

Zwischen Recht haben und Recht kriegen liegen in unserem schönen Staat aber leider Welten...

Mit der Zulage wäre ich also schon höchst zufrieden. Icon_wink

PS: Das mit den 3 Monaten stimmt so aber nicht!


§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
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