Höher Gruppierung
#1

Hallo zusammen, 

ich arbeite seit fast vier Jahren in einer höheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst. 
Meine Kollegin und ich erledigen exakt die gleichen Aufgaben, vertreten uns gegenseitig und tragen die gleiche Verantwortung. 

Der einzige Unterschied ist, dass sie ein Studium hat, während ich „nur“ eine Ausbildung und viele Jahre Berufserfahrung vorweisen kann.
Nun habe ich zufällig erfahren, dass nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA die Eingruppierung nicht von der Ausbildung abhängt, sondern von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. 

Demnach müsste mir die gleiche Eingruppierung wie meiner Kollegin zustehen.
Die Personalabteilung verweist jedoch immer wieder auf mein fehlendes Studium. 

Meine Frage: Wie kann ich in dieser Situation am besten vorgehen, um die richtige Eingruppierung zu erreichen? 
Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen oder Tipps, wie man das rechtlich und praktisch durchsetzen kann?

Vielen Dank schon jetzt für eure Rückmeldungen!
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#2

"Nun habe ich zufällig erfahren, dass nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA die Eingruppierung nicht von der Ausbildung abhängt, sondern von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. "
Das ist nur halbrichtig. Es gibt in der Entgeltordnung zum TVöD diverse Eingruppierungen wo auch Anforderungen an die Person eine Rolle spielen.

"Wie kann ich in dieser Situation am besten vorgehen, um die richtige Eingruppierung zu erreichen? "
Klären was die richtige Eingruppierung ist. Entsprechende Bezahlung schriftlich einfordern? Wenn das nicht hilft Klage.

"Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen oder Tipps, wie man das rechtlich und praktisch durchsetzen kann?"
Das hängt davon ab was für Aufgaben konkret übertragen sind und wie diese einzugruppieren sind. Ob dort Anforderungen an die Person eine Rolle spielen.
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#3

Meine Anforderungen sind sehr speziell, da man für diese Tätigkeit fundierte Kenntnisse im Immobilienbereich haben muss, da sonst diese Stelle nicht fachgerecht ausgeübt werden kann.
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#4

(10.12.2025, 15:31)Gast schrieb:  Nun habe ich zufällig erfahren, dass nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA die Eingruppierung nicht von der Ausbildung abhängt, sondern von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. 

Diese Aussage ist gänzlich unzutreffend. Die Eingruppierung beruht nicht auf der "ausgeübten" Tätigkeit, sondern auf der arbeitsvertraglich vereinbarten nicht nur vorübergehend "auszuübenden" Tätigkeit. Die Ausbildung ist für die Eingruppierung von Relevanz, wenn z. B. die auszuübende Tätigkeit eine Hochschulausbildung erfordert, der Beschäftigte diese jedoch nicht besitzt. Dann hat dies grundsätzlich eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe zur Folge (sog. Minus-Eins-Regelung).
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