Geldanlagen bei ö.-r. Stiftungen
#1

Hallo zusammen,

zu unserem Aufgabenbereich gehört auch die Verwaltung einer Kulturstiftung. Hierbei handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des öffentl. Rechts im Sinne des § 101 GO BW.

In der Stiftungssatzung wird keine konkrete Aussage zu möglichen Geldanlagen (Festgelder, nachr. Anleihen, Genussscheinen, Aktien etc.) gemacht. Es heißt nur, dass das Vermögen der Stiftung im Grundstock ungeschmälert zu erhalten ist.

Gibt es zusätzliche Beschränkungen aufgund des Gemeindewirtschaftrechts oder des Stiftungsrechtes BW?

Gruß KassenCharly
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#2

Hallo Kassencharly,

interessanterweise werde ich im Moment mit Angeboten für die Anlage unseres Stiftungsvermögens "zugeballert". Kürzlich wurde mir von einem Anbieter ein Angebot mit Zinsen von 6% p.a. gemacht.

Auch bei uns ist hierzu nichts in der Stiftungssatzung geregelt. Einzige Angabe ist, dass das Vermögen ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise anzulegen ist.

Grundsätzlich ist die eigene Kommunalverfassung (bei uns NKomVG) zu beachten. Dort sind aber nur Regelungen für rechtlich unselbständige Stiftungen bzw. "Kommunale Stiftungen" getroffen, die auf die Grundsätze der Haushalts- und KassenVO verweisen. Es gilt daher das Nds. Stiftungsgesetz; gibt es evtl, auch in BW ein Stiftungsgesetz?
Lt. § 6 des NdsStiftungsgesetzes / Kommentar gab es in Nds. früher einen Runderlass, der mittlerweile aufgelöst wurde. Dieser enthielt Regeln zu möglichen Anlageformen. Evtl. gibt oder gab es so etwas in BW? Denn in Nds. wird dieser noch in der Praxis "berücksichtigt". Ansonsten steht in § 6 dbzgl. nämlich keine Einschränkung mehr, insofern gehe ich vorsichtig vor und wähle nur Anlageformen, die ich auch als Kommune wählen dürfte.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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