24.09.2013, 14:15
Hallo zusammen,
zu unserem Aufgabenbereich gehört auch die Verwaltung einer Kulturstiftung. Hierbei handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des öffentl. Rechts im Sinne des § 101 GO BW.
In der Stiftungssatzung wird keine konkrete Aussage zu möglichen Geldanlagen (Festgelder, nachr. Anleihen, Genussscheinen, Aktien etc.) gemacht. Es heißt nur, dass das Vermögen der Stiftung im Grundstock ungeschmälert zu erhalten ist.
Gibt es zusätzliche Beschränkungen aufgund des Gemeindewirtschaftrechts oder des Stiftungsrechtes BW?
Gruß KassenCharly
zu unserem Aufgabenbereich gehört auch die Verwaltung einer Kulturstiftung. Hierbei handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des öffentl. Rechts im Sinne des § 101 GO BW.
In der Stiftungssatzung wird keine konkrete Aussage zu möglichen Geldanlagen (Festgelder, nachr. Anleihen, Genussscheinen, Aktien etc.) gemacht. Es heißt nur, dass das Vermögen der Stiftung im Grundstock ungeschmälert zu erhalten ist.
Gibt es zusätzliche Beschränkungen aufgund des Gemeindewirtschaftrechts oder des Stiftungsrechtes BW?
Gruß KassenCharly