Gehalt bei Freistellung für Personalratsarbeit
#1

Guten Tag!

ich bin Personalratsmitglied in einem Krankenhaus in Sachsen.

Durch die Höhe der Beschäftigten können wir als PR zwei Mitglieder frei stellen.
Mich interessiert, wie bzw. ob sich das Gehalt bei einer Freistellung ändert.

Ich bin zur Zeit im 3-schichtsystem, am Wochenende, sowie an Feiertagen tätig.
Das heißt Grundgehalt + Zuschläge.

Ändert sich bei einer Freistellung etwas?
Danke für Informationen!

P.S. Tolles Forum, habe viele Interessante Beiträge lesen können.

Zitieren
#2

Die Zuschläge gibts ja nur, wenn man tatsächlich am Wochenende und Feiertags gearbeitet hat. Das dürfte ja bei Freistellung wegfallen.
Zitieren
#3

...ich bin da anderer Auffassung...

Das freigestellte PR-Mitglied darf keine finanzielle Nachteile haben...wenn diese Zuschläge regelmäßig erzielt wurden, besteht auch weiterhin der Anspruch auf die Zahlung...

...das PR-Mitglied wird ja von seiner bisherigen Tätigkeit freigestellt, ist also so zu behandeln, als wenn er diese Tätigkeit weiter ausüben würde...andernfalls würde sich kein PR-Mitglied frei stellen lassen...
Zitieren
#4

Moin,

Entscheidung des BAG dazu: http://www.rehmnetz.de/Personal/Tarifrec...-6798.html

Grüße
1887
Zitieren
#5

Im BayPVG ist es auch verankert, dass dem Arbeitnehmer kein Nachteil durch die Personalratsarbeit entstehen darf. Dies bedeutet, dass z. B. Mitarbeiter eines Bauhofes, die vor einer PR-Sitzung eine Tätigkeit mit Zuschlägen ausgeführt haben, diese Zuschläge am Nachmittag bei einer PR-Sitzung weiterzuzahlen sind.

Bei Interesse suche ich die Quelle im BayPVG gerne heraus.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Organisation Personalratsarbeit
- Freistellung von der Arbeit
- Unterjährige Regel-Freistellung von PR-Mitgliedern


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers