Frage zur Fallgruppe 1 der EG 5
#1

Wenn in einer Stellenausschreibung als Qualifikation u.a. der Beruf der Bürokauffrau angegeben wurde und man diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist dann rechtlich gesehen immer die Fallgruppe 1 anzuwenden?
Also auch, wenn die Beschäftigung in der Verwaltung ausgeübt wird und nicht die Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten erfolgt ist?
Oder kann trotzdem auch Fallgruppe 2 angewandt werden, wo für die EG 5 dann aber zu 50% gründliche Fachkenntnisse erforderlich wären?
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#2

Es kommt nicht auf die Stellenausschreibung sondern die Tätigkeit an. Man kann eine Ausbildung auch fordern, wenn es keine entsprechende Tätigkeit ist oder nur wenige Prozente entsprechende Tätigkeit vorliegt.
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