Folgen von Lügen im Wahlkampf
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Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob Täuschungen und Lügen eine Wahlanfechtung rechtfertigen können:

"Die Grenzen zulässiger Wahlkampfäußerungen von Amtsträgern und Privaten sind in der bisherigen Rechtsprechung geklärt, soweit es für den konkreten Fall darauf ankommt. Amtsträger sind auch im Wahlkampf an die Wahlrechtsgrundsätze und die Grundrechte gebunden. Sie dürfen die Wähler nicht täuschen und müssen das Persönlichkeitsrecht der Bewerber und das Diskriminierungsverbot achten. Sie dürfen deshalb einem Bewerber keine von diesem nicht offenbarte sexuelle Orientierung zuschreiben. Private unterliegen dagegen nicht den verfassungsrechtlichen Bindungen. So stellt die private Verbreitung von Täuschungen und Lügen grundsätzlich auch dann keinen Wahlfehler dar, wenn diese sittlich zu missbilligen sind. Ob solche Äußerungen als Beleidigung, üble Nachrede oder gar Verleumdung strafbar sind, ist keine Frage des Wahlrechts."

http://www.bverwg.de/enid/f78fc941e8e7eb...ng_9d.html

7. Juni 2012
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