Festeinstellung nach Befristung
#1

Hallo zusammen, ich habe folgende Frage. 
Ich hatte mehrere befristete Verträge (immer nahtloser Übergang ohne Unterbrechung) und habe mich aus diesem heraus auf eine unbefristete Stelle, welche eine EG höher ist, beworben (gleiche Kommune). 
Ist das dann eine Neueinstellung, bei der sich die Stufenzuordnung nach §16 bestimmt oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Stufenmitnahme nach §17 (4) ?
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#2

Kommt darauf an. Beginnt das neue Arbeitsverhältnis erst nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnis (dann Einstellung). Oder wird das befristete Arbeitsverhältnis während der Laufzeit in ein unbefristeten geändert. Dann Höhergruppierung.
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#3

Es wurde eine Aufhebung des alten Vertrages gemacht und ein neuer geschlossen, aber alles noch im bestehenden Arbeitsverhältnis.
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#4

(02.01.2026, 11:11)Gast schrieb:  Es wurde eine Aufhebung des alten Vertrages gemacht und ein neuer geschlossen, aber alles noch im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Da kommt es dann auf die Details an. Ich persönlich würde es als Höhergruppierung ansehen. Do ist auch die Praxis meiner Behörde. Ich kann mich N noch keiner BAG/LAG Entscheidungs dazu erinnern
 Verfolge es aber nicht mehr so eng.
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#5

Nach BAG vom 27.1.2011 – 6 AZR 382/09 – ZTR 2011, 214 zum insoweit vergleichbaren TVöD bzw. BAG vom 21.2.2013 – 6 AZR 524/11 – ZTR 2013, 308 zum TV-L – liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch bei einer Wiedereinstellung(en). Dafür spreche der Wortlaut, der nicht die „erstmalige Einstellung“ fordere. Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn das alte Arbeitsverhältnis rechtlich endet und ein neues begründet wird, und zwar auch bei einer zeitlich nahtloser Weiterbeschäftigung.
I m Fall der Wiedereinstellung bei gleichzeitiger Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TV-L keine Anwendung. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach den Regeln des § 16 Abs. 2 TV-L, d.h. es muss sich beider in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis erworbenen Berufserfahrung um eine einschlägige Berufserfahrung für das neue Arbeitsverhältnis handeln (ist bei einer niedrigeren Entgeltgruppe nicht immer der Fall).
Das BAG vom 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 – ZTR 2014, 80 stellte fest, dass die Mitnahme der bisherigen Stufe und die Anrechnung der Restlaufzeiten nicht geboten ist. Der für eine höherwertige Tätigkeit wiedereingestellte Beschäftigte müsse bei der Stufenzuordnung nicht einem im laufenden Arbeitsverhältnis höhergruppierten Beschäftigten gleichgestellt werden. Es verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, wenn die nach § 16 Abs. 2 TV-L vorzunehmende Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung zu anderen Ergebnissen führe als die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgende Stufenzuordnung bei Höhergruppierung.
In vielen Fällen kann die Stufenzuordnung „gerettet“ werden, wenn die Wiedereinstellung zunächst in dieselbe Entgeltgruppe erfolgt. Wird die Tätigkeit erst zu einem späteren, jedoch nicht allzu fernliegenden Zeitpunkt angereichert, findet eine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L statt. Ein solches Vorgehen setzt einen Konsens aller Beteiligten einschl. der zu beteiligenden Gremien voraus.
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#6

(02.01.2026, 14:52)Gast schrieb:  Nach BAG vom 27.1.2011 – 6 AZR 382/09 – ZTR 2011, 214 [...]
Das ist ja alles klar. Nur geht es da immer um regulär endende Arbeitsverträge und dann neue Arbeitsverträge.
Offen ist nur ob dies auch so gilt, wenn man das laufende Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet und dann ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Zumindest wenn dies der Arbeitgeber so durchsetzt um die Stufe anzusenken wird dies in der Literatur als kritisch angesehen.
Neben wir das Extrembeispiel eines unbefristeten Vertrages und ein Aufhebungsvertrag mit neuen Vertrag beim Arbeitgeber um due Höhergruppierung zu vermeiden. Zulässig ?
Wenn man das nicht für zulässig hält wie ist es dann bei einen befristeten Arbeitsvertrag der vorzeitig beendet wird. 
In der Literatur wird das eher als problematisch/unzulässig angesehen. U.a. auch von einer Richterin am BAG die an den Entscheidungen mitgewirkt hat in einen Aufsatz in der ZTR.
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#7

Der geschilderte Sachverhalt des Fragestellers erscheint jedoch mit der folgenden Entscheidung des BAG vergleichbar (insoweit übertragbar auf TVöD):

https://www.bundesarbeitsgericht.de/ents...zr-432-14/

37
aa) Das mit Vertrag vom 28. Dezember 2010 begründete befristete Arbeitsverhältnis ist von dem am 24. November 2011 vereinbarten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Die Parteien haben im Vertrag vom 24. November 2011 nicht lediglich eine Entfristung des schon bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Sie haben vielmehr den befristeten Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben und zugleich zum 1. Januar 2012 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Damit liegt eine rechtliche Zäsur vor, welche dazu führt, dass es sich bei der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses um eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TV-L handelt (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 9, BAGE 144, 263).
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#8

Ja aber wie dort steht, man hätte den Vertrag auch einfach entfristen können. Vielleicht wurde es extra so gestaltet.
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