Fahrtkostenerstattung
#1

Hallo Ihr Helferlein :-)

Ich befinde mich derzeit im zweiten Ausbildungsjahr zur VFA-K in Bayern. Meine Ausbildung mache ich bei einer kleinen, kreisangehörigen Stadt.

Nun zu meiner Frage. Ich muss im Juni für vier Wochen ins Landratsamt, um zu sehen/zu lernen welche Aufgaben der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden übernimmt. Dies müssen sehr viele aus meiner Berufschulklasse, welche ebenfalls bei kreisangehörigen Gemeinden beschäftigt sind, ebenfalls.
Diesen Fahrten bedeuten für mich eine größere finanzielle Belastung, da ich 25km mehr fahren muss, als zu meiner eigentlichen Ausbildungsstätte.

Gelten diese vier Wochen als überbetrieblich, wie z.B. die Verwaltungsschule oder zählt die Strecke als "normaler" Arbeitsweg? Also kann ich mir - zumindestens einen Teil - der Fahrtkosten erstatten lassen?

Ich hoffe, dass ihr mir weiter helfen könnt. Vielleicht ja sogar gleich mit passenden Verweisen auf den TVAöD oder das BBiG?! :-)

Liebe Grüße und Danke schon mal im Voraus! Lila:-)
Zitieren
#2

§10 TVAöD

Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen
vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in
entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden
Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG* außerhalb der politischen Gemeindegrenze
der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten
bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des
billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne
Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300
km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für
ICE) erstattet werden. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft
am auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur
Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4Zu den
Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen
Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück,
Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung
wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende
oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die
dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand
nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst,
werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und
Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes
2 erstattet.


§5 Abs.2 Satz 1 Nr. 6 BBiG

6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten
Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchgeführt werden, wenn und soweit es die
Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche
Berufsausbildung)


Das sind Regelungen, die ich hierzu gefunden habe. Wie man die nun auslegt, weiß ich leider auch nicht. Also ob diese Zeit im Landratsamt als überbetrieblich gilt oder z.B. als Abordnung (Abs. 4). Vielleicht kann ja jemand helfen diese Paragraphen auszulegen....
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers