Für welche Kriterien (Arbeitstätigkeiten) werden die Erschwerniszuschläge bezahlt? Welche Berechnungsgrundlage ist Ausschlag gebend? ( Eingruppierung EG 1 TVÖD bzw. befristete Maßnahme )
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Grundsätzlich gilt, dass Erschwerniszuschläge nur dann gezahlt werden, wenn die zu verrichtende Tätigkeit für den Beschäftigten eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen. Mit der Regelung ist keine berufsbedingte Erschwernis im Rahmen der normalen und typischen Tätigkeit im Beruf gemeint.
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Aus meiner Sicht wird bei Erschwerniszuschlägen im Reinigungsbereich oft unterschätzt, wie wichtig eine saubere Abgrenzung ist. Entscheidend ist weniger die Stellenbezeichnung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Wenn Bauhofmitarbeiter regelmäßig Reinigungsarbeiten unter besonderen Bedingungen erledigen – etwa mit starker Verschmutzung, gesundheitlich belastenden Stoffen oder in schwierigen Umgebungen – sollte das auch arbeitsrechtlich berücksichtigt werden.
In der Praxis hat es sich bewährt, die Tätigkeiten klar zu dokumentieren und zeitlich zu erfassen. So lässt sich nachvollziehbar begründen, wann ein Zuschlag gerechtfertigt ist und wann nicht. Gleichzeitig schafft das Transparenz gegenüber dem Personal und verhindert Diskussionen im Nachhinein. Wichtig ist auch, bestehende Tarifregelungen oder Dienstvereinbarungen konsequent anzuwenden und nicht aus Gewohnheit pauschal zu entscheiden. Das sorgt langfristig für Fairness und Akzeptanz.