Erfolgreiche interne Bewerbung / Zeitpunkt Umsetzung
#1

Liebes Forum,
 
ich habe mich Mitte September 2018 auf eine hausintern ausgeschriebene Stelle beworben und nach einem für mich erfolgreichen Auswahlverfahren die Zustimmung des Kreisausschusses zur Besetzung der Stelle mit meiner Person erhalten. Das war am 11.12.2018.
 
Die neue Stelle ist mit der EG 10 bewertet. Meine derzeitige Stelle ist eine 9c (jeweils TVÖD VKA)
 
Bis heute habe ich keine schriftliche Bestätigung darüber erhalten, dass ich mich im Auswahlverfahren durchgesetzt habe - meine Mitbewerber haben gleichzeitig auch keine schriftliche Absage erhalten - geschweige denn eine Mitteilung darüber, wann man gedenkt mich umzusetzen. Ich habe per Mail nachgefragt und wurde angerufen (Fachbereichsleitung und Personalabteilung) und habe weiterhin keine Antwort erhalten. Man könne mir nichts Genaues dazu sagen.
 
In meinem derzeitigen Aufgabenbereich gibt es keine Rückstände aufzuarbeiten. Ich könnte praktisch von einem auf den anderen Tag wechseln. In der neuen Abteilung hat sich der Bedarf gesteigert, es fehlen seit 12/18 zwei Mitarbeiter.
 
Ende Januar hat die Personalabteilung meinem Fachbereich mitgeteilt, dass eine Ausschreibung meiner derzeitigen Stelle nicht erforderlich sei. Man könne in meinem Fachbereich eine interne Interessenabfrage machen.
 
3 Personen haben Interesse bekundet. Da gleichzeitig eine andere Kollegin dringend meine derzeitige Abteilung verlassen möchte (Versetzungsantrag ist gestellt worden) sind 2 Stellen verfügbar. Von den 3 Interessenten bzgl. meiner derzeitigen Stelle sind nur 2 Interessenbekundungen erst gemeint. Die dritte Bekundung dient dazu eine andere rechtliche Frage zu klären. Das ist allgemein bekannt (Personalabteilung, Fachbereich, die Person selbst sagt, dass sie meine derzeitige Stelle unter keinen Umständen ausüben möchte).
 
Nun hat man festgestellt, dass die Stelle doch offiziell hausintern für alle ausgeschrieben.
 
Durch Flurfunk habe ich mitbekommen, dass meine Umsetzung so lange nicht erfolgen wird, bis meine Nachfolge geregelt wird, was noch dauern kann. 
 
Heute teilte mir die Personalabteilung mit - auf meine telefonische Nachfrage - dass man mich nicht vergessen habe. Man werde vielleicht in den nächsten 1-2 Wochen eine schriftliche Mitteilung an mich rausschicken, die mir den Ausgang des Auswahlverfahrens bestätigt. Ferner werde man mir gleichzeitig mitteilen, wann ich umgesetzt werde. Allerding nur vielleicht und der Zeitraum von 1-2 Wochen sei nicht verbindlich.
 
Ich komme leider mit meiner rechtlichen Recherche nicht weiter. Mir ist klar, dass die Personalabteilung den Bewerbern schriftlich mitteilen muss, wie das Auswahlverfahren ausgegangen ist. Auch das verweigert man mir.
 
Ferner habe ich seit nur 2,5 Monaten einen finanziellen Nachteil, denn bei einer Vergütung nach EG 10 würde ich bis 31.03.2019 etwas mehr als 100,00 € monatlich netto erhalten. Ab 01.04.2019 ist es auf Grund der tariflichen Erhöhung noch mehr Geld.
 
Ich würde gerne erfahren, ob es bei internen Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst Fristen gibt, die der AG bzgl. Umsetzung auf die neue Stelle beachten muss? Gibt es gesetzliche Regelungen diesbezüglich? Ich habe leider nichts Konkretes gefunden.
 
Gibt es eine gesetzliche Regelung, die meine Umsetzung auf die neue Stelle (die Abteilung ist chronisch unterbesetzt) von meiner Nachfolge abhängig macht? Da habe ich auch nichts Genaues gefunden, man hat mich jedoch drauf hingewiesen, dass ich einfach warten müsse (weil es so ist) und dass ja der Fachbereich funktionstüchtig bleiben muss – hier verbleibt jedoch anzumerken, dass ich derzeit weder unersetzbar bin noch würde es gravierende Auswirkunken auf den Verwaltungsablauf haben, wenn meine Stelle einige Monate unbesetzt bleibt. Das ist sicher, denn in der aktuellen Abteilung in den letzten Jahren über Monate das Team mit einer oder zwei Personen besetzt war, statt mit 3 Personen.

Hermine
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#2

"Mir ist klar, dass die Personalabteilung den Bewerbern schriftlich mitteilen muss, wie das Auswahlverfahren ausgegangen ist." Der Anspruch besteht so nicht direkt und insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch es derzeitig mitzuteilen. Auch schriftlich kann man diskutieren...

"Ich würde gerne erfahren, ob es bei internen Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst Fristen gibt, die der AG bzgl. Umsetzung auf die neue Stelle beachten muss?"

Nein gibt es nicht.

"Gibt es gesetzliche Regelungen diesbezüglich?"

Nein, gibt es nicht.

"Gibt es eine gesetzliche Regelung, die meine Umsetzung auf die neue Stelle (die Abteilung ist chronisch unterbesetzt) von meiner Nachfolge abhängig macht?"

Das liegt grundsätzlich alleine im Ermessen des Arbeitgebers.
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#3

Die interne Umsetzung eines Mitarbeiters nach einem erfolgreichen Auswahlverfahren liegt nicht alleine im Ermessen des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet regelmäßig dort seine Grenzen, wo gegen rechtliche Grundsätze verstoßen wird und das Handeln als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Mein Einstellungsanspruch ergibt sich aus dem Art. 33 Abs. 2 GG. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf (Neu) Einstellungen im öffentlichen Dienst sondern betrifft ebenso den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 2 GG schützt das berechtigte Interesse eines Bewerbers am beruflichen Fortkommen. Der Schutzbereich dieser Vorschrift würde in Leere laufen, wenn ein Arbeitgeber (insbesondere im öffentlichen Dienst) entgegen den Grundsätze des Treu und Glauben nach eigenem Gutdünken ohne eine jegliche gesetzliche Verankerung, die Beste oder den Besten in einem Auswahlverfahren beliebig lang (im Zweifel auch über Jahre) daran hindern könnte, die Stelle anzutreten.
Dies war mir alles bereits vor meiner Anfrage in diesem Forum bekannt.
Mich interessierte lediglich, ob diese grundgesetzliche Maßgabe zum Beispiel auch im TVÖD o.ä. eine Festlegung erfahren hat.
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