Entwidmung von Parkplatz
#1

Kann eine Entwidmung rechtsgültig sein, für die :
-es keinen Grund gibt
-es keinen Antrag des Eigentümers gibt
-nur ein unklarer, auslegungsbedürftiger Beschluss des Rates existiert
-keine Veröffentlichung stattgefunden hat
-nirgends vermerkt wurde, welche Flurstücke  betroffen sind ?
Betroffen ist ein Parkplatz, der unter Übernahme der öffentlichen Nutzung
an einen Privatmann verkauft wurde.
Jetzt heisst es plötzlich, dass eine Entwidmung stattgefunden hätte.
Der Ratsbeschluss ist bestenfalls eine Absichtserklärung :
"Der Rat wird einer Entwidmung zustimmen,wenn...."
Mehr hat er dann nicht getan, die angekündigte Zustimmung wurde nie erteilt.
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#2

(12.04.2016, 19:08)Gast schrieb:  Kann eine Entwidmung rechtsgültig sein, für die :
-es keinen Grund gibt
-es keinen Antrag des Eigentümers gibt
-nur ein unklarer, auslegungsbedürftiger Beschluss des Rates existiert
-keine Veröffentlichung stattgefunden hat
-nirgends vermerkt wurde, welche Flurstücke  betroffen sind ?
Betroffen ist ein Parkplatz, der unter Übernahme der öffentlichen Nutzung
an einen Privatmann verkauft wurde.
Jetzt heisst es plötzlich, dass eine Entwidmung stattgefunden hätte.
Der Ratsbeschluss ist bestenfalls eine Absichtserklärung :
"Der Rat wird einer Entwidmung zustimmen,wenn...."
Mehr hat er dann nicht getan, die angekündigte Zustimmung wurde nie erteilt.

In Bayern ist die Entwidmung im Art. 8 (Einziehung) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz geregelt.
An die Entwidmung werden hohe Anfordernungen gesetzt.
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#3

Die gleichen Vorschriften gibt es in Niedersachsen auch. Ich wollte nur wissen, ob die Entwidmung auch dann rechtsgültig ist, wenn diese nicht einbehalten wurden. In dem geschilderten Fall wird das nämlich von der Verwaltung behauptet. Angeblich hätte die Kommunalaufsicht das bestätigt.105
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#4

(14.04.2016, 08:39)Gast schrieb:  Die gleichen Vorschriften gibt es in Niedersachsen auch. Ich wollte nur wissen, ob die Entwidmung auch dann rechtsgültig ist, wenn diese nicht einbehalten wurden. In dem geschilderten Fall wird das nämlich von der Verwaltung behauptet. Angeblich hätte die Kommunalaufsicht das bestätigt.105

Bei uns in Bayern wird dies durch das BayVwVfG geregelt. Da es sich um einen formellen und nicht um einen schwerwiegend offenkundigen Fehler (Art. 44 BayVwVfG) handelt, ist der Verwaltungsakt rechtswirksam.
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#5

(18.04.2016, 08:21)Gast schrieb:  
(14.04.2016, 08:39)Gast schrieb:  Die gleichen Vorschriften gibt es in Niedersachsen auch. Ich wollte nur wissen, ob die Entwidmung auch dann rechtsgültig ist, wenn diese nicht einbehalten wurden. In dem geschilderten Fall wird das nämlich von der Verwaltung behauptet. Angeblich hätte die Kommunalaufsicht das bestätigt.105

Bei uns in Bayern wird dies durch das BayVwVfG geregelt. Da es sich um einen formellen und nicht um einen schwerwiegend offenkundigen Fehler (Art. 44 BayVwVfG) handelt, ist der Verwaltungsakt rechtswirksam.
Da die Veröffentlichung unterblieben ist und den Bürgern so die Möglichkeit des Einspruchs vorenthalten wurde,
sehe ich den Fehler schon als schwerwiegend an. Weiterhin wurde gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstossen, weil das Flurstück nicht angegeben wurde. Soviel ich weiss, können nur ganze Flurstücke entwidmet werden.
Es handelte sich aber um den Teil eines Flurstücks. Jetzt erst habe ich erfahren, dass eine Entwidmung unter
Bedingungen nicht möglich ist. So aber lautete der Beschluss : Man stimmt der Entwidmung zu, wenn.....
Es sieht so aus, als wenn die Verwaltung ein Problem hat.
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#6

Der Verwaltungsakt ist die Einziehungsverfügung und nicht der Beschluss. Genau so wie Teilflächen von Grundstücken gewidmet werden können, können auch Teilflächen eingezogen werden. Deshalb gibt es ja zu jeder Straße einen Lageplan. Die Verwaltung hat zwar ein Problem, dieses kann jedoch auch nachträglich gelöst werden.
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