Entgeltgruppe nur nach formaler Qualifikation oder nach tatsächlicher Tätigkeit?
#1

Hallo zusammen,

ich habe mich zwar schon recht intensiv zum TVöD SuE belesen (ist quasi Neuland für mich).

Aber bei folgender Fragestellung finde ich für mich bislang leider keine zufriedenstellende und vor allem eindeutige Antwort:

Wenn man als sogenannte "geeignete Person" vom Landesjugendamt anerkannt wurde, obwohl man keine formale Qualifikation auf diesem Gebiet hat, aber dennoch umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse nachweisen kann (sonst würde man ja auch keine Anerkennung bekommen), nach welcher Entgeltgruppe wird man dann eingruppiert?

...und was ist am Ende wirklich ausschlaggebend dafür: "Nur" die formale Qualifikation, oder das Niveau, auf dem man tatsächlich mitarbeitet?

Also angenommen, man arbeitet zu mindestens 50% auf dem Niveau eines Erziehers, hat man dann nicht auch Anspruch auf eine Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe, auch wenn man nicht die formale Qualifikation dafür hat? (an irgendeiner Stelle der Erläuterungen zu den Tätigkeitsmerkmalen las ich sinngemäß: Wenn 50% der regelmäßigen Tätigkeitsmerkmale auf dem und dem Level sind, dann würde das dafür sprechen, in die entsprechende Entgeltgruppe zu kommen.
Allerdings kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ob ich da den Kontext richtig erfasst habe zu dieser Regelung.)

Über Antworten, Meinungen und Hinweise würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank.
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#2

Für die Eingruppierung spielt die Kombination von übertragenen Tätigkeiten und Anforderungen an die Person eine Rolle. Im Bereich des SuE sind extra Tätigkeitsmerkmale "3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern..." ausgebracht.

Allerdings ist zu beachten, dass von den Tätigkeitsmerkmalen für Erziehererinnen und Erzieher etc. auch sonstige Beschäftigte erfasst werden. Es ist also zu prüfen ob dies erfüllt ist: "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben"

Es kommt nicht nur auf die Erfüllung der Tätigkeit an. Es geht um die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen.
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#3

Vielen Dank für die Antwort.

Könnte man es anschaulich so formulieren:

Es geht nicht nur darum, dass man bestimmte Tätigkeiten ("irgendwie") ausführt, sondern auch um die Qualität?

Wenn dem so ist: Wer bewertet das in der Praxis üblicherweise? Zum Beispiel die Leiterin/der Leiter einer Tagesgruppe oder Wohngruppe?
(...weil die Geschäftsführung kann das selbst ja eigentlich gar nicht beurteilen, da sie ja nicht mit einem zusammenarbeitet und in der Praxis erlebt.)
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#4

Üblicherweise bildet sich der Arbeitgeber eine Meinung. Dies ist in der Regel die Aufgabe des Personalsachbearbeiter und ggf. der Geschäftsleitung. Dabei wird man ggf. Stellungnahmen von Vorgesetzten einholen. Diese neigen aber dazu sich nicht an tariflichen Erwägungen zu orientieren. Deshalb muss man deren Stellungnahme im Personalbereich mit den tariflichen Vorgaben abgleichen.

Natürlich ist eine solche Meinung des Arbeitgebers der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Allerdings sind Fragen zur Feststellung der Eigenschaft als sonstige Beschäftigte noch schwieriger als Eingruppierungsklagen. Bei sehr langjährigen Einsatz in der Tätigkeit als Erzieher/in wird man irgendwann zum entsprechenden Ergebnis kommen müssen.
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