Hallo Zusammen,
wie wird eine Hausleitung (Wohnhausleitung) in einem stationären Wohnheim (besondere Wohnform) der Eingliederungshilfe eingestuft?
Leitung von 20 Mitarbeitern.
Leider konnte ich keinerlei Eingruppierungsvorschläge dazu finden.
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Wenn der TVöD-VKA zur Anwendung kommt: S 16, wenn durchschnittlich weniger als 50 Plätze besetzt sind (Fg 5) oder S 18, wenn durchschnittlich mindestens 50 Plätze besetzt sind (Fg 3).
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(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb: Zur Anwendung kommt wohl eher TVÖD-SuE.
Es gibt keinen TVöD-SuE. Dem Sozial- und Erziehungsdienst widmet sich im TVöD-VKA Anlage 1 (Entgeltordnug) Abschnitt XXIV und Anlage 3.
(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb: Derzeit habe ich den Vorschlag für S8b + Leitungszulage.
30 Plätze, 20 Mitarbeiter.
Andere Leitungen arbeiten direkt an der Basis mit. Ich auf Grund dem zu geringen Deputat nicht.
Wird nach Qualifikation oder Tätigkeitsfeld eingruppiert?
Der Begriff "Vorschlag" klingt, als ob es da Spielraum geben würde. Den gibt es aber nicht, wenn der TVöD-VKA durch Tarifbindung oder arbeitsvertraglichen Bezug Anwendung findet. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten, ggf. in Verbindung mit persönlichen Voraussetzungen. Ich sehe hier die Tätigkeitsmerkmale von S 16 Fg 5 erfüllt. Die Fg 5 setzt keine bestimmte Qualifikation voraus, sie ist insbesondere nicht Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung vorbehalten.
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(16.04.2025, 15:20)Gast schrieb: Die Einrichtung lehnt sich nur an den TvöD - ist sicher dann auch nochmal ein Grund, dass anders eingestuft werden kann?
Das kommt darauf an, was der Arbeitsvertrag aussagt. In der Praxis bedeutet "Anlehnung" in der Regel: Es besteht keine unmittelbare Tarifbindung (schon allein, weil der Arbeitgeber kein Mitglied der VKA ist), aber der Arbeitsvertrag erklärt den TVöD für entsprechend anwendbar. Dann gilt auch die Tarifautomatik. Ansonsten müsste man den genauen Wortlaut im Arbeitsvertrag hinsichtlich der "Anlehnung" wissen.
Gibt es bestimmte Beratungsstellen für Einstufungen?