Einstufung Hausleitung besondere Wohnform Eingliederungshilfe
#1

Hallo Zusammen, 

wie wird eine Hausleitung (Wohnhausleitung) in einem stationären Wohnheim (besondere Wohnform) der Eingliederungshilfe eingestuft? 
Leitung von 20 Mitarbeitern. 
Leider konnte ich keinerlei Eingruppierungsvorschläge dazu finden.
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#2

Wenn der TVöD-VKA zur Anwendung kommt: S 16, wenn durchschnittlich weniger als 50 Plätze besetzt sind (Fg 5) oder S 18, wenn durchschnittlich mindestens 50 Plätze besetzt sind (Fg 3).
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#3

(10.04.2025, 12:43)FGL schrieb:  Wenn der TVöD-VKA zur Anwendung kommt: S 16, wenn durchschnittlich weniger als 50 Plätze besetzt sind (Fg 5) oder S 18, wenn durchschnittlich mindestens 50 Plätze besetzt sind (Fg 3).
Danke für die Antwort! 😊 

Zur Anwendung kommt wohl eher TVÖD-SuE.
Derzeit habe ich den Vorschlag für S8b + Leitungszulage. 
30 Plätze, 20 Mitarbeiter. 
Andere Leitungen arbeiten direkt an der Basis mit. Ich auf Grund dem zu geringen Deputat nicht. 

Wird nach Qualifikation oder Tätigkeitsfeld eingruppiert? 

Kann ich den bisherigen Vorschlag anfechten?
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#4

(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb:  Zur Anwendung kommt wohl eher TVÖD-SuE.
Es gibt keinen TVöD-SuE. Dem Sozial- und Erziehungsdienst widmet sich im TVöD-VKA Anlage 1 (Entgeltordnug) Abschnitt XXIV und Anlage 3.

(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb:  Derzeit habe ich den Vorschlag für S8b + Leitungszulage. 
30 Plätze, 20 Mitarbeiter. 
Andere Leitungen arbeiten direkt an der Basis mit. Ich auf Grund dem zu geringen Deputat nicht. 

Wird nach Qualifikation oder Tätigkeitsfeld eingruppiert?
Der Begriff "Vorschlag" klingt, als ob es da Spielraum geben würde. Den gibt es aber nicht, wenn der TVöD-VKA durch Tarifbindung oder arbeitsvertraglichen Bezug Anwendung findet. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten, ggf. in Verbindung mit persönlichen Voraussetzungen. Ich sehe hier die Tätigkeitsmerkmale von S 16 Fg 5 erfüllt. Die Fg 5 setzt keine bestimmte Qualifikation voraus, sie ist insbesondere nicht Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung vorbehalten.
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#5

(16.04.2025, 14:58)FGL schrieb:  
(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb:  Zur Anwendung kommt wohl eher TVÖD-SuE.
Es gibt keinen TVöD-SuE. Dem Sozial- und Erziehungsdienst widmet sich im TVöD-VKA Anlage 1 (Entgeltordnug) Abschnitt XXIV und Anlage 3.

Das habe ich inzwischen auch herausgefunden. Smile danke für die Erklärung. 

(16.04.2025, 14:33)Gast schrieb:  Derzeit habe ich den Vorschlag für S8b + Leitungszulage. 
30 Plätze, 20 Mitarbeiter. 
Andere Leitungen arbeiten direkt an der Basis mit. Ich auf Grund dem zu geringen Deputat nicht. 

Wird nach Qualifikation oder Tätigkeitsfeld eingruppiert?
Der Begriff "Vorschlag" klingt, als ob es da Spielraum geben würde. Den gibt es aber nicht, wenn der TVöD-VKA durch Tarifbindung oder arbeitsvertraglichen Bezug Anwendung findet. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten, ggf. in Verbindung mit persönlichen Voraussetzungen. Ich sehe hier die Tätigkeitsmerkmale von S 16 Fg 5 erfüllt. Die Fg 5 setzt keine bestimmte Qualifikation voraus, sie ist insbesondere nicht Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung vorbehalten.

Ich bin staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin. Mit insg. knapp 18 Jahren Einrichtungszugehörigkeit und 15 Jahren Berufserfahrung. Hier müsste man wohl noch die 2 Jahre Elternzeit abziehen. Hatte aber im letzten Tarifvertrag eine vorzeitige Stufenerhöhung. Seit 2,5 Jahren bin ich als Hausleitung tätig. 
Womöglich stehe ich vorerst in S8b (womöglich Stufe 4 oder 5) +Leitungszulage besser da als in S16 mit niedrigerer Stufen Eingruppierung. 
Die Einrichtung lehnt sich nur an den TvöD - ist sicher dann auch nochmal ein Grund, dass anders eingestuft werden kann?
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#6

(16.04.2025, 15:20)Gast schrieb:  Die Einrichtung lehnt sich nur an den TvöD - ist sicher dann auch nochmal ein Grund, dass anders eingestuft werden kann?
Das kommt darauf an, was der Arbeitsvertrag aussagt. In der Praxis bedeutet "Anlehnung" in der Regel: Es besteht keine unmittelbare Tarifbindung (schon allein, weil der Arbeitgeber kein Mitglied der VKA ist), aber der Arbeitsvertrag erklärt den TVöD für entsprechend anwendbar. Dann gilt auch die Tarifautomatik. Ansonsten müsste man den genauen Wortlaut im Arbeitsvertrag hinsichtlich der "Anlehnung" wissen.
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#7

Gibt es bestimmte Beratungsstellen für Einstufungen?
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#8

(16.04.2025, 17:18)Gast schrieb:  Gibt es bestimmte Beratungsstellen für Einstufungen?

Entsprechende Arbeitgeberverbände beraten ihre Mitglieder. Gewerkschaften beraten ihre Mitglieder.
Es gibt Anbieter entsprechender Dienstleistungen. Meist mit Zielgruppe Arbeitgeber.

Es gibt teilweise Anwälte mit hinreichenden Kenntnissen zur Eingruppierung.

Es gibt einige Foren wo man mehr oder weniger qualifizierte Hinweise zur Eingruppierung bekommt.
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