Einstellung einer Führungsperson
#1

Hallo zusammen,
Ich bin bei einer Kommune/NRW im Personalrat. 

Zum Sachverhalt:
Wir haben aktuell eine Stelle ausgeschrieben und hatten schon die Bewerbungsgespräche. 
Jetzt ist es so, dass der BGM unbedingt eine Person haben möchte, die nicht zu 100% der Ausschreibung entspricht. 
Wir hatten aber bei den Bewerbungsgesprächen eine Person die 100% dem entspräche, was wir ausgeschrieben haben. 

Fragen:
Kann/Darf der Bürgermeister einfach die andere Person einstellen? Bzw. dürfen wir dem eigentlich überhaupt zustimmen?
Bei den Gesprächen waren mehrere Personen anwesend und alle haben sich für die Person (mit den 100% Übereinstimmung) entschieden. Nur der BGM nicht. 

Danke schon einmal für die Antworten. 
Lg
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#2

Was bedeutet nicht zu 100%? Die Person erfüllt zwingende Anforderungen der Stellenausschreibung nicht?

"Kann/Darf der Bürgermeister einfach die andere Person einstellen?"
Wenn die Person zwingende Anforderungen der Stelle nicht erfüllt zumindest nicht auf Basis der Ausschreibung.

"Bzw. Dürfen wir dem eigentlich überhaupt zustimmen?"
Es wird zumindest keine direkten Folgen für den PR haben.
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#3

In der Ausschreibung haben wir folgenden Text drin: „Relevante Berufserfahrung im Aufgabengebiet“.

Diese gibt es in der Fachrichtung keine.
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#4

Das ist eine sehr auslegungsbedürfige Aussage. Zumal bei einer Führungskraft. Deshalb ist die Frage ob die Person die Anforderung erfüllt nicht so leicht zu beantworten.
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#5

Moinsen

Das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet Dienstherren und Arbeitgeber, ihre Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu stützen. Diese Regelung schützt die Funktionsfähigkeit und Integrität sowie das fachliche Niveau des öffentlichen Dienstes. Lt. BVerwG kann – je nach Stelle – bestimmten persönlichen Qualitäten im Verhältnis zu einem breiten fachlichen Wissen, Zeugnissen oder Abschlussnoten Vorrang zukommen. Zu solchen persönlichen Eigenschaften zählen z. B. der Umgang mit Kunden oder das Einfühlungsvermögen und Verständnis für die besonderen Bedürfnisse der Bürger. Das Merkmal der Befähigung schließt auch Sprachkenntnisse mit ein. Diese interkulturelle Kompetenz wird z. B. für die Fähigkeit zum Umgang mit Menschen und damit als allgemeines, leistungsrelevantes Persönlichkeitsmerkmal benötigt. Zu berücksichtigen ist in all diesen Fällen, dass eine klare und nachvollziehbare Begriffsklärung nötig ist und die Kompetenzen sich sachlich aus den bei der Tätigkeit anfallenden Aufgaben ergeben müssen.
Folgerung: Der Personalrat kann Personalmaßnahmen unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG ablehnen, wenn das Prinzip der Bestenauslese missachtet wurde.

In diesem Sinne
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#6

Ich danke für die Antworten.
Es hat uns weitergeholfen.
Ich wusste, dass es das Thema „Bestenauslese“ gibt, war mir nur nicht mehr sicher wo ich danach suchen sollte.

Danke
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#7

Immer wieder gerne.
Schöne Festtage und guten Rutsch
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