12.11.2024, 17:11
Hallo,
ich stelle nun hier meine Frage, da dazu bislang keine zufriedenstellende Antwort gefunden habe. Folgende Situation:
Ich bin stellv. Leitung in einer KiTa und aktuell in S9 eingestuft. Nun habe ich zuletzt etwas genauer im TVÖD nachgelesen und im Anhang XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst unter Protokollerklärung 9 folgenden Absatz gefunden:
"Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. [...]"
Zum Nachdenken kam ich da unsere KiTa relativ nah an der Grenze von 70 vergebenen Plätzen ist und nach dessen Überschreiten ich in S13 eingestuft würde. Nun ist in Protokollerklärung 9 zu lesen, dass eine Unterschreitung der "maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze" nicht zu einer Herabgruppierung führt. Bei einer Grundlage von 70 wäre das also eine Zahl von 64,75 Plätzen. Tatsächlich bewegt sich unsere KiTa in den letzten Jahren immer in diesem Bereich kleiner 70, aber größer 65 vergebenen Plätzen.
Wenn nun jemand bereits in S13 eingestuft war, würde er in oben beschriebenen Fall nicht herabgruppiert. Das ist relativ eindeutig. Aber könnte ich nun höhergruppiert werden, da unsere KiTa ja im Bereich 65-70 Plätze liegt? Aufgrund der Gleichwertigkeit der Tätigkeit wäre es ja eigentlich unfair, wenn das nicht der Fall wäre.
Viele Grüße und im Vorhinein vielen Dank für hilfreiche Antworten
ich stelle nun hier meine Frage, da dazu bislang keine zufriedenstellende Antwort gefunden habe. Folgende Situation:
Ich bin stellv. Leitung in einer KiTa und aktuell in S9 eingestuft. Nun habe ich zuletzt etwas genauer im TVÖD nachgelesen und im Anhang XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst unter Protokollerklärung 9 folgenden Absatz gefunden:
"Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. [...]"
Zum Nachdenken kam ich da unsere KiTa relativ nah an der Grenze von 70 vergebenen Plätzen ist und nach dessen Überschreiten ich in S13 eingestuft würde. Nun ist in Protokollerklärung 9 zu lesen, dass eine Unterschreitung der "maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze" nicht zu einer Herabgruppierung führt. Bei einer Grundlage von 70 wäre das also eine Zahl von 64,75 Plätzen. Tatsächlich bewegt sich unsere KiTa in den letzten Jahren immer in diesem Bereich kleiner 70, aber größer 65 vergebenen Plätzen.
Wenn nun jemand bereits in S13 eingestuft war, würde er in oben beschriebenen Fall nicht herabgruppiert. Das ist relativ eindeutig. Aber könnte ich nun höhergruppiert werden, da unsere KiTa ja im Bereich 65-70 Plätze liegt? Aufgrund der Gleichwertigkeit der Tätigkeit wäre es ja eigentlich unfair, wenn das nicht der Fall wäre.
Viele Grüße und im Vorhinein vielen Dank für hilfreiche Antworten